120 vertieft jedoch das Problem durch eine ausfiihrliche Begriindung fiir seine Stellungnahme. Gegen die Anhänger einer anderen Ansicht, die der confessio keine Notoritätswirkungen zuerkennen wollen, so lange das Geständnis zuriickgenommen werden kann oder Einwendungen möglich sind, wendet Mascardi ein, daB man bei Verhandlungen vor Gericht prasumiere, daB sich aus einer confessio ein notoriumiuris ergebe, während keine ähnliche Vermutung an die Rucknahme eines Geständnisses oder ein Beweisverfahren, das einem Geständnis widerspreche, ankniipfe. Die sich aus der confessio ergebende Notorität sei jedoch veränderlich bis zur Endentscheidung, gerade weil die confessio zuriickgenommen oder Einwendungen ausgesetzt werden könne. Ein Geständnis das bestritten werde, fiihre dagegen nicht zu Notorität. Ein notorium iuris könne nicht entstehen, wenn die Zuverlässigkeit des Geständnisses zweifelhaft sei. Aus Mascardis Ausdrucksweise und aus seinen Hinweisen auf andere Rechtsgelehrte ergibt sich, daB er bei seinen Gedanken zur confessio als Grundlage eines notorium iuris vor allem an die confessio in Zivilverfahren gedacht hat. Er scheint sich jedoch dem StrafprozeB zuzuwenden, wenn er unmittelbar anschlieBend sagt, daB nur das freiwillig abgegebene Geständnis die Grundlage fiir ein notorium iuris abgeben könne, während dies nicht gelte fiir ein Geständnis, das durch Folter oder Furcht vor Folter erzwungen worden sei. SchlieBlich erklärt Mascardi unter Hinweis auf einige wenige spätmittelalterliche Verfasser, daB auch ein auBergerichtliches Geständnis ein notorium iuris begriinden könne, wenn nämlich dieses Geständnis vor den Augen des Volkes oder vor einer zahlreichen Menge abgegeben werde und auBerdem die Giiltigkeitsvoraussetzungen vorliegen. — Diese letztere Ausweitung des Begriffs notorium iuris ist zweifelsohne bemerkenswert. Hier wird eine friiher als Indiz aufgefaBte Erklärung zur confessio in iudicio aufgewertet. In diesem Zusammenhang ist nicht ohne Bedeutung, was Menochio, ein Zeitgenosse Mascardis, iiber das auBergerichtliche Geständnis sagt. Er behandelt die Frage in einer seiner AuBerungen unter Hinweis auf Bartolus und meint, ein auBergerichtliches Geständnis, confessio extraiudicialis, habe denselben Wert wie eine confessio in iudicio, wenn es um eine confessio in einem Testament gehe.^“ Beriihrt wird also eine zivilrechtliche Frage, die eine confessio ähnlich der confessio auf dem Sterbebett betrifft. Uber dies letztere sagt Menochio, daB fiir sie eine Vermutung der Wahrheit gelte, denn man könne nicht annehmen, daB ein Sterbender sich nicht um seine ewige Seeligkeit kiimmere und sich einer Liige schuldig mache.^^ Hier finden wir also dieselbe hohe Wertung eines Geständnisses Menochio, Consiliorum sive responsorum, 837: 13. “ Menochio, Consiliorum 39: 12, 68; 422: 17.
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