115 zu haben, daB die Beweislast primär dem Beklagten und nicht dem Kläger oblag.^^ Im Stockholmer Stadtbuch von 1488 heiCt es iiber eine Frau, sie skal fornöia Claus Filth the V öre, som hon tilstaar, och fore thet andra, ther hon ey tilstaar, skal hon gore lagh epter pascha}^ Der Beklagte sollte also bei Teilgestandnis seine Einwendung mit Eid, Zeugen oder sonstigen materiellen Beweismitteln bekräftigen.-* J. 'Lusammenfassung der Untersuchiing des Geständnisses im mittelalterlichen Kecht Schwedens Bei den ProzeBformen kann man, wie erwähnt, im schwedischen mittelalterlichen ProzeBrecht eine Entwicklung erkennen, die den älteren formalistischen EideshelferprozeB langsam zuriickdrängt und zugleich zu einer zunehmenden Anwendung des inquisitorisclien Geschworenenprozesses iibergeht, wobei auch die materielle Beweiswiirdigung immer verbreiteter wird. Treibende Kräfte waren hierbei ohne Zweifel das Königtum und die Kirche, iiber die die Grundsätze des römisch-kanonischen Rechts in das schwedische Rechtswesen eindrangen. Der notorium-^egv'iii hat im mittelalterlichen ProzeBrecht Schwedens schon zur Zeit der Landschaftsrechte eine wichtige Rolle gespielt; denn war eine Tat offenkundig, konnte schnell entschieden und die Strafe sofort vollstreckt werden. In derartigen Fällen gab es in der Regel keine Appellation. Wir haben jedoch festgestellt, daB der schwedische notoriumBegriff weiter war als der römisch-kanonische. Beiden gemeinsam war allerdings u. a., daB man das eigene Gestandnis vor Gericht als Beweis auffaBte, der eine Straftat notorisch machte. ZumRechtsinstitut des Geständnisses hat die Untersuchung eine weniger bedeutsame Rolle im älteren EideshelferprozeB ergeben. Im inquisitorischen GeschworenenprozeB hatte es gröBere Bedeutung, wie sich deutlich u. a. aus den erhaltenen Landschaftsrechten ergibt, obwohl das eigene Geständnis wie oben erwähnt die Tat notorisch machte. Nur in einigen Punkten und in bestimmten Rechten wie dem östgötalag erhielt das Geständnis zu dieser Zeit eine zentrale Stellung, die das Ergebnis eines stärkeren Einflusses des römisch-kanonischen Rechts war. Anders verhielt es sich mit Funktion und Bedeutung des Geständnisses im kirchlichen Beicht- und BuBinstitut. Im kirchlichen Bereich wandte man kanonisches Recht bereits zur Zeit der Landschaftsrechte an. In der spätmittelalterlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung erhielt Jönköpings stads tankebok, I, S. 30. 2» STB, II, 256 (24. März 1488). Wcitere Beispiele enthält Upplands lagmansdombok 1490—1494, S. 7 und 20 f.
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