114 ständnis, allgemeine Kenntnis. Lag keiner dieser Umstände vor, durfte man auch einen dem Klerus angehörenden Beschuldigten nicht festnehmen. Völlig naturlich ist, daB das erhaltene Quellenmaterial zu Verfahren an kirchlichen Gerichten während dieser Zeit wie schon friiher zeigt, daB man so weit wie möglich in der Rechtsprechung die prozeBrechtlichen Regeln des kanonischen Rechts zu befolgen versuchte und sich eines inquisitorischen Verfahrens bediente,^^ in dem das Geständnis eine sehr zentrale Rolle spielte. Einen interessanten Fall eines Inquisitionsprozesses mit Anwendung der Folter ist im Diarium Vazstenense des Jahres 1442 erwähntd® Fin Mann namens Hemming war zuni Kloster Vadstena gekommen und hatte den Klosterbriidern einige Irrlehren vorgetragen, die aufgezeichnet und dem Bischof iibergeben worden waren, der Hemming wegen Häresie verfolgen sollte. Der Bischof lud ihn nach Linköping, wo Hemming der Häresie iiberfiihrt und zu Gefängnis verurteilt wurde. Erschöpft vom Fasten widerrief er seine Artikel, schwor seinem Irrglauben ab und unterwarf sich der BuBed® Nach dem Diarium muBte sich Hemming einer sehr fiihlbaren BuBe unterziehen, die später im Kloster wiederholt wurde, nachdem er ein zweites Mal seine Irrlehren widerrufen und ihnen abschwören muBte. In diesem Fall — v/ie auch in der Sache Botolfs zu Gottröra aus dem 14. Jahrhundert — besteht kein Zweifel, daB man seitens der Kirche mit geeigneten Mitteln wie hier dem Fasten nicht nur ein Geständnis von Tatsachen, sondern auch ein Siindenbekenntnis und Umkehr zu erzwingen versuchte, um die Seele des Betroffenen zu retten und zugleich der Verbreitung des Bösen eine Grenze zu setzen.^' 1. Geständnis mit gleichzeitigen Einwendungen Fiir Geständnisse, die mit Einwendungen verbunden wurden, enthält das spätmittelalterliche Urkundenmaterial mehrere Beispiele. Wie Carlquist erwähnt hat,^® scheint man in der Praxis hier an dem Prinzip festgehalten Z. B. SD 240 (3. November 1402), 280 (5. Februar 1403), 372 (8. August 1403), 1290 (29. April 1410), 1310 (7. Juni 1410), 1426 (5. Juni 1411). Siehe auch RAP 2679 —2680 (16.—17. Juli 1393). DiariumVazstenense, S. 87; Vadstena klosters minnesbok, S. 141 f. . . . ibique jejuniis confectus revocavit omnes articulos, errori renuntiando et poenitentiae se subjiciendo. Zu beachten ware in diesem Zusammenhang, daB Papst Martinus V. im Jahre 1421 den Bischof von Schleswig zum Inquisitor u.a. fiir Schweden bei eventueller Ketzerei bestellte, (Bullarium Romano-Sveo-Gothicum, S. 175), und zehn Jahre später, 1431, wird im Diarium fratrum minorum Stockholmensium ein Minoritermönch aus Stockholm mit dem selben Auftrag erwähnt, (SRS, 1:1, S. 75). Carlquist, Studier, S. 151.
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