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107 reta Pilsdotter uber ihr Verhältnis zumdamaligen Erzbischof von Uppsala, Johannes Jerechini angestellt hattenJ^ Onödd och oträngd och olockad gestand sie nach diesem Zeugnis vor dem Magistrat und den Biirgern die Scheinehe, die sie geschlossen hatte, und ihr späteres Verhältnis mit dem Erzbischof. Ein weiteres Beispiel bietet das Protokoll vom 9. Dezember 1489 im Stockholmer Stadtbuch. Dort heiBt es in einem Brief von Burgermeister und Rat an Rom und Liibeck iiber Otte Brakell, daB dieser onödh ok othwngen appenbarliga gewisse Umstände zugegeben habe.'^® Einen ähnlichen Ausdruck finden wir auch im Stadtbuch von Jönköping, allerdings fiir 1510. Dort ist von zwei Männern die Rede, die des Raubes angeklagt waren: Tha stodhe the wnöth ok wtrwgath in for rette oppenbarligha bekenth i mangan dandemen naerwarae . . Das Stadtbuch sprich auch davon, ein Mädchen habe fälschlich angegeben, daB ein bestimmter Mann ihre Jungfräulichkeit geraubt habe. Ein hal bes Jahr später sei sie dann vor Gericht erschienen, othrughad ok obedhin, siaelfwiliandes, und habe gestanden, daB ein Mann von Hofe sie zu liigen verleitet und verlockt habe.®® Alle diese Beispiele fiir die Hervorhebung der Freiwilligkeit von Geständnissen zeigen unzweifelhaft einen EinfluB des römisch-kanonischen Rechts, erinnern zugleich aber auch daran, daB die gewaltsame Erzwingung von Geständnissen vorkommen konnte. 2. Richtiger Gerichtsstand Oben ist erwähnt worden, daB die Landschaftsrechte sowie später die Landrechte und das Stadtrecht Bestimmungen iiber den Gerichtsstand enthielten Auch diese Vorschriften spiegelt das erhaltene Urkundenmaterial. In einem Urteilsbrief von 1403 heiBt es beispielsweise: . . . hwilkith maal ok aerende jak granlika ransakadhe ok wtlette aa satto thinge ok aa raettom thingx stadh ok raettom thingx dagh . . 3. Confessio iudicialis et confessio extraiudicialis Die spätmittelalterlichen Quellen zeigen deutlich, daB Giiltigkeit eines Geständnisses die Abgabe vor Gericht voraussetzte. Sehr oft ist in Urkunden erwähnt, daB das Geständnis vor Gericht abgegeben worden sei. ’’’’ Perg., RA, vom 24. Mai 1421: . . oc kendis onödd och otrengd oc olukkit . . STB, II, S. 403 (9. Dezember 1489). "® Jönköpings stads tankebok, S. 88 (1510). Jönköpings stads tankebok, S. 5 (1456). SD 360 (18. Juli 1403). Ähnliche Beispiele findet man in einem Urteilsbrief vom Ulleråker ting am 23. August 1381, Perg., RA, sowie einem Urteilsbrief, ausgestellt in Uppsala den 5. September 1409 (SD 1144). 80

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