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106 man doch ein Geständnis des Täters erreichen, was unzweifelhaft auf eine Bewertung des Geständnisses hinweist, die sehr stark an die des römischkanonischen Rechts erinnert. Allerdings sei auch erwähnt, daB Beispiele fiir Schuldigspruch durch Geschworene wegen Totschlages vorkommen, die gegen das Leugnen des Angeklagten auf Grund von Zeugenaussagen eines Heifers oder auf Grund von Indizien ergehen.”^ Das sind jedoch Ausnahmen. Anders war die Lage anscheinend im EideshelferprozeB. Konnte der Angeklagte in derartigen Fällen den Eid nicht leisten oder ausreichend viele Eideshelfer benennen, verfiel der Eid, lagin niderfellog, und der Angeklagte wurde gegen sin Leugnen verurteilt, jedoch ohne daB man ein Geständnis zu erzwingen versuchte; zumindest ergibt sich aus den Stadtbiichern nicht, daB entsprechende Versuche vorgekommen sind.'^ Gewöhnlich geht es in diesen Fällen umStraftaten, die nicht mit dem Tode bestraft wurden."® Zusammenfassend kann man sagen, daB die hier erwähnten Beispiele aus spätmittelalterlichen Stadt- und Urteilsbiichern erkennen lassen, daB dem Geständnis im ProzeB vor weltlichen Gerichten gegen Ende des Mittelalters eine zentralere Stellung eingeräumt wurde als vorher. Besonders gait das fiir Straftaten, auf die die Todesstrafe folgen konnte.'® Zugleich muB aber hervorgehoben werden, daB der EideshelferprozeB auch während des Spätmittelalters noch weit verbreitet war und daB in seinem Anwendungsbereich eine Geständniserzwingung ähnlich der nach den Normen des römisch-kanonischen Rechts wohl nicht nachzuweisen ist. 1. Geständnis ohne Zzvang Mehrfach findet man in Stadt- und Urteilsbiichern erwähnt, daB ein Geständnis ohne Zwang, freiwillig abgelegt worden sei. Dieser Umstand spricht ebenfalls fiir eine Kenntnis und Anwendung römisch-kanonischer Rechtsprinzipien, nach denen ja ein Geständnis völlig freiwillig abgegeben werden muBte. Auch in diesen spätmittelalterlichen Urkunden kann man also die Beobachtung machen, die wir schon fiir ältere Urkunden beschrieben haben. Als einschlägiges Beispiel sei ein Zeugnis des Magistrats von Sigtuna erwähnt, das 1421 nach einem Verhör ausgestellt wurde, das die vier Biirgermeister der Stadt und einige ausgewählte Burger mit MargaDiebesgut dem Gericht vorlag, das dem Dieb aus der Hand genommen worden war. (I, S. 101 und 103 f. vom23. April und 6. Juni 1459). STB, III, S. 410 f. (17. Dezember 1498). Z. B. STB, I, S. 182 (8. August 1478), S. 30 (9. Juni 1481), S. 307 (11 August 1481), S. 309 (20. August 1481), S. 321 (10. November 1481), II passim. Als Beispiel fiir eine Ausnahme siehe STB, II, S. 74 (18. Dezember 1484). ■® Eine ahnliche Rechtsentwicklung ist glelchzeitig auch in Norwegen festzustellen. Siehe hierzu L. M. B. Aubert, Bevissystemet, Ugeblad 1865 nr 31—32, S. 252.

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