100 weiterzubetreiben.^^ Offenbar ist diese Regelung im Hinblick auf Kaufleute eingefiihrt worden, die von weither zu Schiff gekommen sein konnten und nicht lange Hafenliegenzeiten in Kauf nehmen konnten, um abzuwarren, daB sich der Beklagte einfand und die Sache entschieden wurde. Diese Fälle gewillkiirter Vertretung scheinen wie schon hinsichtlich entsprechender Bestimmungen in den Landschaftsrechten vermutet, fiir die Klagerseite zu gelten. Ein Gestandnis des Beklagten durch gewillkurten Stellvertreter vor Gericht machten sie nicht moglich. Auch nach Landrechten und Stadtrecht konnte der Beklagte aber Entschuldigungsgriinde vorbringen, wenn er sich nicht zur Verhandlung einfinden konnte.'*^ Beachtenswert ist hier, daB das Landrecht Kristoffers hierzu allgemeine Regeln iiber Hinderungsgriinde fiir Tingverhandlungen aufstellt.'*® 4. Appellationsmöglichkeiten nach Ablegnng eines Geständnisses nach spätmittelalterlichem schwedischem Recht Jedenfalls in den spaten Landschaftsrechten findet man Bestimmungen, die die Absicht der Einrichtung einer Instanzenordnung andeuten,^’ und im Västmannalag und in den Landrechten wird ausdriicklich gesagt, daB der König die höchste rechtliche Instanz sei und alle falschen und ungerechten Urteile aufheben solle.'*® In der Praxis beachtete man jedoch nicht immer feste Instanzenziige. Es kamz. B. vor, daB eine Sache erstinstanzlich bei einem Obergericht anhängig wurde. Erst mit der Errichtung der Hofgerichte im 17. Jahrhundert wurden feste Instanzenziige auch in der Praxis Bestandteil des schwedischen Rechts. War es im Mittelalter zulässig, daB jemand, der auf Grund eines Geständnisses verurteilt worden war, an eine Oberinstanz oder aber die höchste Instanz appellieren konnte? Im vorigen Kapitel haben wir festgestellt, daB ein Gestandnis in Strafsachen nicht nur andere Beweise iiberfliissig machte, sondern auch die Appellation verhinderte. Die Rechte geben keine eindeutige Frage auf die Zulässigkeit einer Appellation bei Vorliegen eines Geständnisses. Klar ist jedoch, daB die Qualifizierung des Geständnisses als voller Beweis in der Regel eine Appellation nach einem freiwillig abgelegten Geständnis unmöglich machte. Man findet das darin ** MESt, Kg 11:1; Söderköpings lagbok 1387, Kg 11. MEL, J 12 und 33: 4, R 10, Tj 17, G 4. Vgl. auch MEL, Kg 13 und 16; MESt, R 2: 1, 7 pr und 7: 1, G 4; KrL, R 14, J 30, Tj 14 und 18; Söderköpings lagbok 1387, R 2 und 7, G 4. ^6 KrL, R 14. Siehe hierzu Holmbäck—Wessén, SLL ser. V, Elnleitung Västgötalagarnas rättegångssystem, S. LII ff.; siehe hierzu auch ögL, R 26; UL, R 1 und 10; SdmL, R 8; HL, R 11. « VmL, R 19; MEL, R 38; KrL, R 41: 1.
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