205 der Gefangensetzung und schlug ihre Abschaffung vor. driickliche Kritik brachte der Prokurator im kaiserlichen Senat fiir Finnland, Eugen von Knorring, in einem Bericht iiber eine Dienstreise vor, den er dem Generalgouverneur Finnlands, Graf Nikolaj A. Adlerberg einrelchte. Die Kritik der Gefangensetzung blieb ohne unmittelbare Konsequenzen. Am 17. Januar 1880 ordnete jedoch das Justlzdepartement des kaiserlichen Senats die Freilassung der letzten drei Geständnisgefangenen an. Damit war die Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses in der finnischen Praxis abgeschafft. Seit dem 15. November 1873 war im ubrigen keine Gefangensetzung mehr angeordnet worden. Das Institut der ahsolutio ah instantia blieb Bestandteil des finnischen Rechts bis zum 29. Juli 1948; das Aufhebungsgesetz trat am 1. Januar 1949 in Kraft. Meiner Ansicht nach kann man in der finnischen Rechtsentwicklung — ebenso wie in der schwedischen —auf diesem Gebiet Einwirkungen neuer Ideen und der geänderten Betrachtungsweise von Beweisfragen sehen, die auf demeuropäischen Kontinent imvorigen Jahrhundert stark zur Geltung kamen. Man kann in der finnischen Rechtsentwicklung aber auch einen deutlichen EinfluJS schwedischer Lehre und Rechtsentwicklung finden. Die finnische Entwicklung verläuft in der Regel der schwedischen parallel. Veränderungen geschehen meist etwas später in Finnland und häufig unter ausdriicklichemHinweis auf die Rechtsentwicklung in Schweden. Ähnlich nach-
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