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204 Imfiinften Kapitel habe ich die praktische Anwendung der Vorschriften iiber die Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses zu untersuchen versucht. Soweit möglich habe ich dabei auch Fälle aus der Zeit vor 1803 beriicksichtigt. Meine Untersuchung hat zum einen die prozessuale Bearbeitung dieser schweren Straftaten, in welchen mehr als halber Beweis vorlag, aber der der Tat Verdächtige und Angeklagte leugnete, zum anderen die Berichterstattung iiber das Verhalten und die Gesundheit der Geständnisgefangenen, zum dritten die Behandlung dieser Gefangenen in physischer und psychischer Hinsicht sowie schlieBlich zum vierten die Länge der Freiheitsentziehung umfaBt. Die folgenden zwei Kapitel enthalten einige statistische Angaben iiber die Geständnisgefangenen, die zeigen, daB ihre Zahl im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gefangenen in Schweden immer sehr klein gewesen ist. Dieser Umstand kann möglicherweise erklären, daB das Interesse an diesen bis zur Ablegung eines Geständnisses festgehaltenen Personen relativ gering war. In diesem Abschnitt meiner Arbeit habe ich auch iiber die in diesem Zusammenhang am häufigsten vorkommenden Straftaten, iiber Alter, Geschlecht und sozialen Hintergrund der Geständnisgefangenen berichtet. Hierbei hat sich ergeben, daB Mord die ganz iiberwiegend vorkommende Straftat war, daB Durchschnittsalter und Geschlecht der Gefangenen weitgehend mit den entsprechenden Daten fiir die iibrigen Straftäter iibereinstimmten und daB ihr sozialer Hintergrund der der unteren Gesellschaftsschichten war. Zur Illustrierung meiner Untersuchung der Geständnisgefangenen habe ich ein Dutzend Fälle aus verschiedenen Zeiten beschrieben, die die praktische Anwendung des Instituts der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses recht gut beleuchten diirften. In einem Exkurs habe ich kurz die Entwicklung der absolutio ab instantia und der Gefangensetzung in Finnland nach 1809 zu zeichnen versucht. Da der kgl. Brief von 1803 in Finnland auch nach der Trennung von Schweden in Kraft blieb, setzte man noch mehrere Jahrzehnte nicht geständige Verdächtige bis zur Ablegung eines Geständnisses gefangen. Die Sachen wurden dem Justizdepartement des kaiserlichen Senats fiir Finnland vorgelegt, das imNamen des Zaren uber die Gefangensetzung entschied. Aus meinen statistischen Angaben in diesem Exkurs ergibt sich, daB in Finnland auf die Gefangensetzung häufiger als Schweden zuriickgegriffen worden ist — ein Umstand, der möglicherweise darin seine Erklärung findet, daB der einer Straftat Verdächtige befiirchten muBte nach Sibirien deportiert zu werden. Kritik an der Anwendung der Gefangensetzung wurde in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts laut, also gleichzeitig mit der Kritik in Schweden. Die Juristische Vereinigung Finnlands erörterte die Anwendung

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