203 Ablegung eines Geständnisses laut wurde. Sie wurde mit Nachdruck vom Gesetzeskomitee im Entwurf eines allgemeinen Kriminalgesetzes von 1832 vorgetragen und auch auf dem Reichstag von 1834—35, in Carl Schmidts juristischer Zeitschrift Juridiskt Arkif sowie vom Generaldirektor der Reichsbehörde fur Gefängnisse und Arbeitseinrichtungen C. Livijn behandelt. Im Zusammenhang mit dieser Kritik an der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses kann man die interessante Beobachtung machen, daC man die Gefangensezung immer mehr als eine umdeutende Anwendung der Vorschriften iiber strenges Gefängnis in Kapitel 17 § 37 des ProzeBrechtsteils des allgemeinen Gesetzbuches auffaBte. SchlieBlich habe ich versucht nachzuweisen, wie das Institut der Gefangensetzung bis zum Gestandnis und die Behandlung der Gestandnisgefangenen im wechselseitigen EinfluB mit der damaligen lebhaften Debatte iiber die Ausgestaltung des Strafvollzugswesens in Schweden steht, an der u. a. Kronprinz Oscar mit groBem Interesse teilnahm. Als ein Ergebnis dieser Debatte muB man meines Erachtens den kgl. Brief von 1846 sehen, der die Möglichkeit eröffnete, die einzelnen Geständnisgefangenen nach Einholung einer kgl. Erlaubnis in ihren Zellen Arbeiten verrichten zu lassen. Im vierten Kapitel habe ich die scharfe Kritik dargestellt, die in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts an den Instituten der absolutio ab instantia und der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses von dem Richter amObersten Gerichtshof Christian Naumann und einigen Reichstagsabgeordneten — alien voran der Richter J. A. Bovin — geiibt wurde. Die Kritik löste eine heftige Diskussion im Reichstag aus, die zur Aufhebung von Kapitel 17 § 37 des ProzeBrechtsteils des allgemeinen Gesetzbuches iiber strenges Gefängnis fiihrte. Dieser BeschluB wurde 1868 gefaBt, und im folgenden Jahr wurde der letzte Geständnisgefangene entlassen. Der kgl. Brief von 1803 blieb jedoch in Kraft, Trotz wiederholter Forderungen seitens der Richter am Obersten Gerichtshof Naumann und Lilienberg während der achtziger Jahre geschah bis ins 20. Jahrhundert hincin nichts. Die absolutio ab instantia, die vom Ratsgericht in Stockholm zuletzt 1932 angewandt wurde, wurde jedoch 1934 abgeschafft. Damit wurden auch die Bestimmungen iiber die Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses im kgl. Brief von 1803 obsolet. Bei der Beratung des neuen ProzeBrechtsteils des allgemeinen Gesetzbuches imJahre 1942 wurde die Frage einer formellen Aufhebung dieses Briefes nicht mehr erortert. Die Abkehr der Rechtsprechung vom Institut der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses muB, wie ich hervorgehoben habe, vor dem Hintergrund der schrittweisen Abschaffung der gesetzlichen Beweisregeln und der gleichzeitigen Zulassung des Indizienbeweises und der freien Beweiswiirdigung gesehen werden.
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