202 priifen, das sie dem König vorlegte. Nach Anhörung des Obersten Gerichtshofes entschied dann der König, ob der des Verbrechens angeklagte Verdächtige bis zur Ablegung eines Gestandnisses gefangenzusetzen war oder nicht. Die zur Erzwingung eines Geständnisses Gefangenen waren —wie oben dargestellt worden ist — nach den Vorschriften in einem kgl. Brief von 1798 möglichst in besonderen Räumen zu verwahren, um Geistlichen Gelegenheit zu geben, sie so nachdriicklich wie möglich zu ermahnen und zu beeinflussen. Die Teilnahme der Geistlichkeit an Bemiihungen um die Erzwingung von Geständnissen war nicht neu. Ihre Hilfe hierbei war schon erheblich friiher in Anspruch genommen worden. Neu war jedoch der Gedanke, die Gefangenen in Einzelzellen festzuhalten. Vielleicht kommen in ihmAnklänge an die damals aktuelle, Internationale Debatte iiber die Ausgestaltung der Freiheitsstrafe zumAusdruck. Die Konstruktion von Gefängnissen wurde nämlich zu jener Zeit auch in Schweden ein aktuelles Diskussionsthema. Die Untersuchung des Instituts der Gefangensetzung bis zur Erzwingung eines Geständnisses hat zur Entwicklung und Normierung weiter ergeben, daB es sich dabei nicht nur um eine Freiheitsentziehung gehandelt hat, die ohne Verurteilung wegen der in der Anklage genannten Tat viele Jahre dauern konnte. Sondern es ergaben sich aus der Gefangensetzung auch Einschränkungen von Individualrechten, die ihr den Charakter einer Ehrenstrafe verliehen. Interessanterweise wurde die Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses gegen Ende des 18. Jahrhunderts von Herman af Låstbom, einemhervorragenden Juristen und Richter, scharf kritisiert und als wertlos bezeichnet. Im dritten Kapitel der Darstellung habe ich die Entwicklung der absolutio ab instantia und der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses vom ErlaB der kgl. Verordnung von 1803 bis zum Ende der fiinfziger Jahre des 19. Jahrhunderts zu zeichnen versucht. Es diirfte sich daraus ergeben, daB die Einzelregelungen der Verordnung von 1803 zur Gefangensetzung keine wesentlichen Neuigkeiten enthielten. Die Verordnung war vor allem zustande gekommen, um das Institut der Leuterung zu normieren. Eine Verschärfung der Behandlung von Geständnisgefangenen schrieb dann aber der kgl. Brief von 1826 vor, nach dem diese Gefangenen völlig ohne Beschäftigung in Einzelzellen verwahrt werden sollten. In diesem Kapitel habe ich weiter die Kritik beschrieben, die unter dem EinfluB des Liberalismus und der kontinentaleuropäischen Entwicklung vor allem in Frankreich gegen die Anwendung der gesetzlichen Beweisregeln und auch die absolutio ab instantia und die Gefangensetzung bis zur
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