201 wurden innerhalb und auBerhalb Schwedens angewendet, und es kann kein Zweifel daran bestehen, daB die Anwendung der Matter im StrafprozeB nur selten durch freiheitsentziehende MaBnahmen ergänzt zu werden brauchte. Die Matter als Mittel zur Erzwingung von Geständnissen ist in Schweden jedenfalls fiir das Ratsgericht in Stockholm bereits im Spatmittelalter belegt. Die Matter wurde zwar von Karl XL verboten, aber schon bald wieder eingefiihrt, und in das allgemeine Gesetzbuch von 1734 wurde in Kapitel 17 § 37 des ProzeBrechtsteils die Bestimmung aufgenommen, daB der Richter bei schweren Verbrechen zu „strengem Gefängnis“ greifen diirfe, umdie Wahrheit an den Tag zu bringen, sofern imiibrigen bindende Indizien vorhanden waren. Das bedeutete, daB dem Richter im Untersuchungsverfahren der Riickgriff auf die eine oder andere Formder Matter gestattet war. Jedoch sollte er sie nach dem Gesetz mit Vorsicht anwenden. Erstaunlicherweise enthielt aber dieselbe Bestimmung auch ein an Richter und königliche Beamte gerichtetes Verbot, „jemanden zum Bekenntnis peinigen und plagen zu lassen“. Durch kgl. Brief vom 27. August 1772 wurde zwar die Anwendung der Mater verboten; dieses Verbot bedeutete aber nur, daB vorhandene Foltereinrichtungen zerstört werden sollten. Es bedeutete nicht, daB auch die Anwendung des strengen Gefangnisses während des Untersuchungsverfahrens abgeschafft oder verboten wurde. Die Bestimmungen hieriiber blieben geltendes Recht bis 1868. Ware schon 1772 auch das schwere Gefängnis imUntersuchungsverfahren abgeschafft worden, ware die Situation wegen der damals noch geltenden starren gesetzlichen Beweisregeln erheblich schwieriger geworden. Die Abschaffung von Folterkammer und auch strengem Gefängnis hätte sicher die Verwendung des Instituts der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses beeinfluBt. Man wird annehmen können, daB man dann zur Vervollständigung des Beweises bei schweren Verbrechen und bisher nur mehr als halbem Beweis diese letztere Form der Freiheitsentziehung zur Erzwingung eines Geständnisses benutzt hätte. Da der Riickgriff auf strenges Gefängnis auch nach 1772 noch zulässig war, findet man kein unmittelbares Ansteigen der Frequenz von Gefangensetzungen bis zur Ablegung eines Geständnisses. Die obige Untersuchung diirfte auch gezeigt haben, wie sich während des 17. und 18. Jahrhunderts durch Gesetze und Verordnungen allmählich feste Verfahrensregeln fur schwere Straftaten entwickeln, in welchen zwar mehr als halber Beweis gefiihrt werden konnte, der angeklagte Verdächtige aber nicht gestand. SchliBlich wurde das Institut der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses durch einen kgl. Brief vom 22. März 1803 geregelt. Das eigentliche Strafverfahren muBte vor dem Untergericht beginnen. Seine Entscheidung war vom zuständigen Hofgericht zu iiber-
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