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200 Regimentsgerichten und in den Seeartikeln von 1685. Akzeptiert ist es auch in einem kgl. Brief an das Hofgericht in Dorpat von 1686 und in einemBrief des kgl. Rates an das Svea Hofgericht von 1707, kodifiziert ist es schlieBlich in Kapitel 17 § 32 des ProzeBrechtsteils des allgemeinen Gesetzbuches von 1734. Festzuhalten ist jedoch, daB die Bestimmung in der Kodifikation von 1734 von dem bekannten Kommentator Petter Abrahamsson scharf kritisiert wurde. Spuren des Instituts der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses sind in der Rechtsprechung schon gegen Ende des 16. Jahrhunderts festzustellen. Zu beachten ist allerdings, daB während des 17. Jahrhunderts und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts der eines Verbrechens Verdächtige und Angeklagte ganz iiberwiegend freigelassen wurde, wenn die Sache der Zukunft iiberlassen oder unter Gottes Urteil gestellt wurde. Dieser Brauch wurde verschärft durch die Vorschriften eines kgl. Briefes von 1756, der die Gefangensetzung dieser angeklagten Personen auf Festungen fur kiirzere oder längere Zeit zulieB. Die Zahl der so festgehaltenen Personen war jedoch während des ganzen 18. Jahrhunderts sehr klein; erst in den letzten Jahren vor der Jahrhundertwende kann man eine gewisse Zunahme beobachten, die sich bis in die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts fortsetzt. Ich habe keine völlig iiberzeugenden Beweise dafiir finden können, daB das Institut der Gefangensetzung bis zur Ablegung eines Geständnisses aus kontinentaleuropäischen Rechtssystemen in das schwedische Recht iibernommen worden ist. Ober jeden Zweifel erhaben ist allerdings, daB man in Schweden von diesem Verfahren gegeniiber Personen, die schwerer Verbrechen verdächtig waren, aber kein Geständnis ablegten und deshalb nicht verurteilt werden konnten, Kenntnis hatte. In diesem Zusammenhang muB festgehalten werden, daB der schon erwähnte Quistorp Beisitzer am schwedischen Tribunal und Oberappellationsgericht in Wismar wurde. Denkbar wäre auch ohne weiteres, daB sich ein entsprechendes Verfahren in Schweden völlig selbständig entwickelt hat, ohne daB bewuBt ausländische Verfahren iibernommen wurden. Wäre das der Fall, wäre das schwedische Verfahren eine Parallelerscheinung zu den kontinentaleuropäischen. Fiir eine selbständige Parallelentwicklung der Gefangensetzung zur Erzwingung eines Geständnisses könnten die fruheren schwedischen Gerichtsentscheidungen sprechen, durch die verdächtige Personen bis zur Ablegung eines Geständnisses auf die eine oder andere Weise ihrer Freiheit beraubt wurden. Imiibringen liegt naturlich nahe, daB man sich um ein angemessenes Verfahren zur Erzwingung von Geständnissen bemiiht, sobald gesetzliche Beweisregeln in das ProzeBrecht eingefiihrt werden. Naheliegende Verfahren sind in dieser Situation selbstverständlich die Marter oder die Freiheitsentziehung, möglicherweise auch beide zusammen. Beide Verfahren

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