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199 schen Rechtsgelehrten ergeben, daB während der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts solche Angeklagte, die nicht endgiiltig verurteilt werden konnten, in verschiedenen deutschen Staaten auf die eine oder andere Weise gefangengesetzt wurden. Diese Behandlung von Personen, die zwar wegen schwerer Straftaten angeklagt, aber nicht verurteilt worden waren, war jedoch nicht neu. In den zwanziger Jahren des 14. Jahrhunderts hatte der Inquisitor und Bischof Bernard Gui vorgeschlagen, den Angeklagten in solchen Fallen bis zur Ablegung eines Geständnisses gefangen zu halten. Das Institut der absolutio ab instantia wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts im deutschen und italienischen Recht gesetzlich geregelt. Es dauerte aber nur wenige Jahrzehnte, bis man in Deutschland unter dem EinfluB des englichen und französichen Rechts das Inquisitionsverfahren und die Anwendung der gesetzlichen Beweisregeln zu kritisieren begann. Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts setzten schlieBlich Reformen des ProzeBrechts der deutschen Staaten ein, die die freie Beweiswurdigung brachten. Die gesetzlichen Beweisregeln und auch das Institut der absolutio ab instantia wurden in den nordischen Ländern rezipiert. Hinsichtlich des Institutes der Gefangensetzung zur Erlangung eines Geständnisses ging die danische Rechtsentwicklung eigene Wege, während die schwedische groBe Ähnlichkeiten mit der kontinentaleuropäischen aufweist. In Schweden begann man mit der Rezeption der gesetzlichen Beweisregeln schon während des Spätmittelalters. In der Rechtsprechung und in gewisser Hinsicht auch in der Lehre gewannen sie während des 16. und 17, Jahrhunderts immer breiteren Raumund wurden schlieBlich imallgemeinen Gesetzbuch von 1734 kodifiziert. Kapitel 17 § 29 des ProzeBrechtsteils schrieb vor, daB zwei Zeugen vollständigen Beweis, ein Zeuge halben Beweis erbrachten. § 36 desselben Kapitels schrieb auBerdem vor: „Kundbare Sache gilt als bezeugt, wenn Angeklagter, der zu Jahren gekommen und nicht wahnsinnig ist, sie freiwillig vor Gericht bekennt und dazu nicht durch Pein, Schreck oder Täuschung verleitet worden ist“. Diese zwei Bestimmungen driickten den Grundgedanken hinter den gesetzlichen Beweisregeln aus, daB eigene, freiwillige Geständnis sowie zwei iibereinstimmende Zeugen jeweils vollen Beweis erbrachten. Spuren der Rezeption des Instituts der absolutio ab instantia sind schon in der Rechtsprechung des 16. Jahrhunderts zu finden, Es klang in den Worten des älteren schwedischen Rechts an, daB die Sache der Zukunft iiberlassen oder unter Gottes Urteil gestellt werde. Einschlägige prozeBrechtliche Vorschriften sind bereits imGesetzentwurf Karls IX. zu finden. Seine Verankerung imgeltenden Recht fand es in der Verordnung Karls XI. von 1683 iiber den ProzeB bel den Generals- und

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