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Zusammenfassung Diese Untersuchung cles Instituts der Gefangensetzung zur Erzwingung eines Geständnisses diirfte ergeben haben, daB die Einfiihrungdieses Rechtsinstituts in die schwedische Praxis und seine spätere Ausgestaltung durch Gesetze und königliche Verordnungen mit der Rezeption der gesetzlichen Beweislehren des romisch-kanonischen und deutsch-römischen Rechts zusammenhängt. Die gesetzlichen Beweislehren mit ihrer arithmetischen Berechnung des Beweiswertes verschiedener Beweise, die in einem ProzeB in Frage kommen konnten, und mit ihrer Unterscheidung des vollständigen Beweises vom unvollstandigen sowie schlieBlich der inquisitorische ProzeB entwickelten sich im romisch-kanonischen Recht wahrend des 13. Jahrhunderts. Die Anwendung der gesetzlichen Beweisregeln ergab Schwierigkeiten bei der Urteilsfindung, wenn in einer Strafsache mehr als halber Beweis, nicht aber der vollständige Beweis gefiihrt werden konnte. Man half sich mit der Einfiihrung des Institutes der absolutia ab instantia, d.h. angesichts der Beweislage verschob man die Sachentscheidung auf unbestimmte Zeit, bis sich die Beweislage geklärt hatte. Das bedeutete, daB die Sache erneut behandelt werden konnte, wann immer sich neue Beweise ergaben. Ging es in einem Verfahren um eine schwere Straftat und konnte mehr als halber Beweis, nicht aber der voile Beweis erbracht werden, war wenig zufriedenstellend, die Entscheidung der Zukunft zu iiberlassen und den der Tat verdächtigen Angeklagten ohne weiteres auf freien FuB zu setzen. Es ergaben sich kaumSchwierigkeiten, so lange die Matter zur Flerbeifiihrung eines Geständnisses zugelassen war und mit ihrer Hilfe der voile Beweis im Sinne des gesetzlichen Beweisregeln erbracht werden konnte. Probleme entstanden aber, als man im 18. Jahrhundert unter dem EinfluB der Aufklarung die Anwendung der Matter verbot. Wie sollte man in einer solchen Situation mit dem eines schweren Verbrechens verdächtigen und zugleich gefangenen Angeklagten verfahren? U. a. in der deutschen Lehre wurde von hervorragenden Juristen wie von Quistorp und Kleinschrod vorgeschlagen, den verdächtigen Angeklagten unter Freiheitsentziehung zu verwahren. Die Arbeiten dieser deut-

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