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79 Die Gerichtsbarkeiten konkurrieren noch im Stadtrecht von 1433, das zum gröBten Teil auf das von 1303 zurvickgeht.-"® Die Zusammensetzung des Rates wurde jedoch damals festgelegt (fiir die Zeit vor 1433 ist sie unbekannt). Gerichtssachen sind wahrscheinlich vom sitzenden Rat behandelt worden, der aus vierzehn Mitgliedern — zwei Burgermeistern und zwölf Ratsherren — bestand,^"" Während der Regierungszeit Erzbischof Christophs (1511—1558) verschärften sich die Gegensätze zwischen der Stadt und dem Erzbischof. Die Stadt begehrte beim RKG auch die Stadt Bremen mit ihren angehörigen Gerichten und Gebieten von des Erzbischofs Gewalt zu eximiren und zu entledigen und fiir eine Stadt des heiligen Reiches zu halten sei“. Wenn auch dieses Begehren kaum zu MaBnahmen fiihren konnte, so kiindigte es doch neue Entwicklungen an. Auf entsprechenden Antrag erhielt der Rat im Jahre 1541 ein kaiserliches Privileg zur Einrichtung eines Untergerichts, das in alien Sachen mit einem Streitwert unter 200 Reichstalern entscheiden sollte; zugleich erhielt der Rat einen Appellationsweg direkt zum RKG, sofern der Streitgegenstand 750 Reichstaler uberstieg.-'® Durch ein weiteres Privileg vom selben Tage wurde die Ratsverfassung vom Kaiser bestätigt und dadurch sowohl die Stellung des Rates als Obrigkeit als auch seine Gerichtsbarkeit in der Stadt verstärkt. War der Vogt abwesend, durfte der Rat zudem Strafurteile aus eigenem Recht vollstrecken lassen.-®® Diese Privilegien blieben allerdings weitgehend bedeutungslos. Denn 1544 gelang es dem Erzbischof eine Erklärung des Kaisers zu erwirken, daB die Privilegien nicht zum Nachteil des Erzbischofs und Erzstiftes erteilt seien und auch „dass 278 nicht entsprechend verwendet werden diirften.^®^ Der Streit zwischen Rat und Vogteigericht wurde deshalb bis zur schwedischen Intervention fortVom Ende des 16. Jahrhunderts sind Beispiele vorhanden, daB 282 gesetzt. Appellationen vom Stadtgericht des Bremer Rates an die erzbischöfliche Kanzlei gingen.-®® Durch die Privilegien von 1541 erhielt die Stadt Bremen eine staatsrechtliche Anerkennung seiner langjährigen Bemiihungen um Reichsunmittelbarkeit, nicht aber die Stellung als freie Reichsstadt. Diese Frage 2’® Stobbe: Geschichte I S. 512. Hierzu mehr bei Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 18. Der Hintergrund hierzu bei Kuhtmann: Stadtvogtei S. 35. *’* Hierzu mehr unten in Kap. 5.3. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 18 f. Achelis: Entwicklung S. 184. Hiemsch: Gerichtsverfassung S. 20. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 36. Kuhtmann: Stadtvogtei S. 35 ff. Schleif: Regierung S. 132. 278 280 281 282

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