76 fiir Deichsachen.-^^ Das Obergericht fiir diese Angelegenheiten war das Botding in Stade, das Appellationen von Kehdingen, dem Alten Land und von Osten behandelte. Es fand einmal jährlich am Montag nach Dionysii vor dem Stiftshaus am Bischofshof in Stade statt. Zusammengesetzt war das Ding aus Männern des Erzbischofs (dem Landdrosten, dem Amtmann zu Vörde und meist auBerdem einem erzbischöflichen Rat und einem Sekretär) und aus den Gerichtsherren des Landes, den Gräfen der beiden Länder und dem Gerichtsherrn in Osten.^^'^ Appellationen vom Botding gingen an die Kanzlei.^^® In der Kanzlei wurden auch die Sachen entschieden, in denen von jenen Landgerichten appelliert wurde, die als Grafengerichte bezeichnet wurden, weil ihr Vorsitzender ein vomErzbischof ausersehener Gref war.-^® Ein besonderes Gericht des Adels, das Rittergericht, war frei von erzbischöflichem EinfluB. Allerdings gingen auch von diesem Gericht eventuelle Appellationen an die Kanzlei.-^' Die häufigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bremer Erzbischöfe fiihrten zu Verpfändungen von Schlössern und Grundbesitz an einige Familien. Die erzbischöflichen Verwaltungsmöglichkeiten und Herrschaftsrechte wurden dadurch begrenzt und die Machtstellung der Erzbischöfe ausgehöhlt. Während der Regierungszeit Erzbischof Christophs (1511— 1558) war auf diese Weise ein groBer Teil der erzbischöflichen Tafelgiiter verpfändet worden, denn Christoph betrachtete sie als „eine Art Hausbesitz“.-^® Diese Verpfändungen bedeuteten auch, daB der Landesherr auf seine Jurisdiktionsrechte in dem betreffenden Gebiet zu Gunsten des Pfandinhabers verzichtete. Unter Erzbischof Georg (1558—1566) begannen Versuche, diese verpfändeten Giiter fiir den Erzbischof zuriickzuerwerben. Während der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurden dann die Giiter und Amter nicht mehr von adligen Drosten, sondern von „burgerlichen, meist landfremden Amtleuten und Schreibern“ verwaltet.-^® Zur Zeit der schwedischen Intervention kann man fiir die Untergerichte im Erzstift insgesamt gesehen sagen, daB der Erzbischof erheblichen EinfluB auf sie hatte. 253 'Weise: Geschichte S. 257. ScHLEiF: Rcgierung S. 131 FuBn. 305 m.w.H. — Zetterqvist: Grudläggningen S. 31, der jedoch die Zusammensetzung so angibt: Der Landesherr oder ein Bevollmachtigter leitet die Untersuchung bei diesem Gericht. Als Richter wurden Vertreter fiir das Domkapitel, die Grundeigentiimer und die Städte tätig. Siehe oben Kap. 3.2.1.2.3. S. 70 f. Schleif; Regierung S. 131. Siehe oben Kap. 3.2.I.2.3. S. 70 f. Schleif: Regierung S. Ill ff. 2*® Schleif: Regierung S. 114. 255 258
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