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75 gerichtsrichter belegt.-^- Er fiihrte den Vorsitz in den Landgerichten im Amt Vörde und in mehreren anderen Untergerichten.^^^ Gegen Ende des 16. Jahrhunderts hatte einer der drei Kanzleisekretäre mit dem Landdrosten und dem Amtmann zu Vörde die Aufgabe, die Untergerichtssitzungen des Stifts wahrzunehmen.-^^ Bei Abwesenheit des Landdrosten war der Rentmeister als Amtmann in Vörde Gerichtsherr im Amt.^^^ Er konnte auch zugleich mit dem Landdrosten bei Gerichtstagen anwesend sein, umverhängte Geldstrafen einzukassieren. Wie oben erwähnt, hatte der Erzbischof mit gewissen Einschränkungen die Kriminalgerichtsbarkeit iiber das Erzstift. Strafsachen wurden bei Halsgerichten entschieden, an denen auch erzbischöfliches Personal teilnahm.“^® 1603 stellte der Erzbischof fest, daö die Zusammensetzung dieser peinlichen Gerichte insbesondere auf dem Lande und in den Dörfern nicht zufriedenstellend war. Die Gerichtsmitglieder, „Die Schöpfen oder Urtheiler“ waren „gemeinlich schlechte Hausleuthe“, die weder iiber Rechtskenntnisse verfiigten noch in der Mehrzahl lesen oder schreiben konnten.^^^ Diese Bemerkung zeigt, daB die Zusammensetzung dieser Gerichte — ein erzbischöflicher Richter und lokale Urteiler —ganz der CCCentsprach.^'*® Im Erzstift bestanden auch kleinere Verwaltungseinheiten, Gerichte, die in einigen Fallen an die Distrikte der Amtleute gebunden waren. Diese Gerichte wurden auch als Börden bezeichnet.-^® Andere Gebiete waren vom Erzbischof unabhängiger und verfiigten iiber eine eigene Landes- und Gerichtsverfassung. Das galt vor allem fiir die Grenzgebiete zur Weser, Nordsee und Elbe hin,-®® wo gerichtliche Sonderformen herausgebildet wurden. Kehdingen und das Alte Land wurden von je zwei Gräfen verwaltet,^^^ die in Strafsachen selbst urteilen konnten.-^- In sämtlichen Grenzgebieten bestanden auBerdem Gerichte Zu seiner Tätigkeit in Hofgericht und Oberlandgericht siehe oben. Schleif: Regicrung S. 92: bei mehreren Geestlandgerichten, bei den Marschgerichten im Kirchspiel Osten, zu Geestendorf und Wulsdorf im Vieland, zu Dorum im Land Wursten, beim Botding zu Stade. Schleif: Regicrung S. 143. Schleif: Regicrung S. 93. 1565—66 waren der Landdrost, der Oberamtmann und der Amtmann von Vörde in einem solchen Gericht tätig; Schleif: Regicrung S. 95. Edikt vom ProzeB in Zauberei Sachen 1603, Punkt 2. — Weise: Edikt S. 52. Siehe unten 3.2.2.2. S. 88 f. *'•* Weise: Geschichte S. 257. Die Marschländer, Land Wursten, Hadeln, Kehdingen und das Alte Land. Sie wurden vom Erzbischof ernannt oder im Amt bestätigt; Zetterqvist: Grundläggningen S. 30 f. Zetterqvist: Grundläggningen S. 31. 242 243 250 252

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