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73 der Kanzlei eingingen, scheinen auBerordentliche Appellationen gewesen zu sein, die eigentlich an das Oberlandgericht hätten gehen miissen.-'^” Ein Beispiel fiir ordentliche Appellation war der Weg vom Konsistorium des Bremer Rates an den Erzbischof, der in einer Sache von 1573 belegt 231 ist. Erzbischof Johann Friedrich erarbeitete während seiner Amtszeit einen völlig neuen Entwurf einer Regierungsorganisation. Auf dem Landtag 1616 teilten die Stände mit, daB sie von dem erzbischoflichen Entwurf erfahren hätten, und baten um Unterrichtung. Die Vorschläge —die nicht verwirklicht wurden —zeigen den Gedanken, daB die Regierung aus drei Kollegien bestehen sollte. Zumeinen sollte ein Kanzleirat wie schon bisher Verwaltungs- und Justizaufgaben wahrnehmen. Zum anderen wurde ein Konsistorium vorgeschlagen, das die geistliche Gerichtsbarkeit ausiiben und iibrige geistliche Regimentsgeschäfte bearbeiten sollte. Zum dritten sollte ein Kammerrat fiir die Finanzverwaltung eingerichtet werden. Auf dem Landtag von 1617 erklärten die Stände, daB sie die erzbischoflichen Vorschläge nicht annähmen. Vor Ankunft der Schweden im Erzstift bestand dort kein Konsistorium.“^^ Ein solches Gericht diirfte —änders als in den meisten deutschen Territoriell — deshalb nicht eingerichtet worden sein, weil das Erzstift die Archidiakonatsverfassung beibehalten hatte. Die Diözese Bremen war in zwölf Archidiakonate eingeteilt. Die geistliche Gerichtsbarkeit stand dem Erzbischof zu; gewisse Diözesanrechte des Stiftes lagen aber u. a. bei dem Bremer Dompropst, andere beim Bischof von Verden. Seit etwa 1550 lieB der Erzbischof einen besonderen Bediensteten, den officialis curiae Bremensis, diese Gerichtsbarkeit wahrnehmen.-^® Nach Amtsantritt Erzbischof Heinrichs, des ersten lutherischen Erzbischofs, wurde die erzbischöfliche Gerichtsbarkeit vom Offizial auf die Kanzlei iibertragen.-^® Johann Friedrich wollte in seinem Entwurf von 1616 nach dem Vorbild anderer Reichsterritorien ein Konsistorium einrichten, das die geistlichen Rechte des Erzbischofs ausiiben sollte.-^' Zugleich mit der 1616 fertiggestellten Kanzleiordnung wurde einc Konsistorialordnung mit DetailSchleif: Regierung S. 123 und 140. Dies wurde auch durch eine Formulierung in den Plänen fiir ein Konsistorium von 1635 unterstiitzt. Sie spricht von der Kanzlei .,worhin in matrimonialibus zue appelliren gebreuchlich gewesen.“ Siehe hierzu unten S. 187. Schleif: Regierung S. 146 f. Höpke; RA: Bremensia vol. 137. Cnattingius, UUA 1946: 8 S. 72 m. w.H.; K. Muller, H.Z. 102 (1909). Schleif: Regierung S. 102 und 155 ff. 236 Neben Kanzler und Räien sollte . . . der Hofprediger Mag. Matthaeus Ratichius die geistlichen Sachen nach der Heiligen Schrift urteilen und entscheiden helfen. Zu diesem Vorschlag Wolters, Stader Archiv N.F. 4 (1914) S. 223 ff. 2:52 230 231 232 233 234 235 237

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