68 1564 durchgefiihrte Hofgerichtsreiiovation. Stände unterstrichen, daB Domkapitel, Prälaten und Städte zur Einlassung beim Hofgericht verpflichtet waren, „wenn sie als collegium oder corpus bzw. als commune ihrer Giiter wegen verklagt wurden“. Diese Kompetenz wurde anfänglich auch von den Ständen anerkannt, der Konflikt wurde aber wenige Jahre später erneut aktuell. Erzbischof Heinrich wurde als Schiedsrichter hinzugezogen, und zusammen mit seinen Räten gelang es ihm, die Stände zur Anerkennung des Hofgerichts als Gericht in Giiterstreitigkeiten zu bewegen. 1570 wurde dazu ein RezeB erlassen. Das Hofgericht wurde jetzt Forum in Verfahren gegen das Domkapitel und die Prälaten „als corpus oder collegium'', aber auch gegen einzelne Personen, „so von dem Corpore oder collegio gueter innehetten“ oder Erbgiiter besäBen. In Verfahren gegen die Städte „als commune" oder gegen Burger, die derartige Giiter auBerhalb der Stadt erworben hatten, sollte der Kläger bei der Kanzlei der „landesfurstlichen obrigkeit“ um Zitation vor das Hofgericht nachsuchen. Zu Anfang des 17. Jahrhunderts reagierten die Stände 1616 und 1633 gegen die konkurrierende Gerichtstätigkeit des Erzbischofs durch seine Kanzlei.^®^ Diese Gerichtssituation zweier konkurrierender Fora, die von Landesherr und Ständen beherrscht wurden, war typisch fiir die deutschen Territorien zu Beginn der Neuzeit. In ihr wurde fiir sämtliche 208 3.2.1.2.2. Das Oberlandgericht Auf Vorschlag der Stände des Erzstiftes wurde am 27. August 1554 ein Gericht eingerichtet, das hauptsächlich als Appellationsgericht fiir Sachen der Untergerichte arbeiten sollte, das Oberlandgericht.-^® Der Sitz des Gerichtes war in Bremervörde, und es sollte einmal im Monat Sitzungen abhalten.-^^ Obwohl das Gericht „alhier zu Vorde unter der cantzlei“ tagte, war es dennoch kein Organ der erzbischöflichen Jurisdiktion. Das äuBerliche Bild deutete es allerdings an, denn die erzbischöfliche Kanzlei sollte die vorbereitenden prozessualen MaBnahmen treffen. Mindestens zwei Wochen vor dem Termin sollten die Parteien die Appellationen bei der Kanzlei einreichen und Zitationsbriefe beantragen. Oft begehrten die Appellanten auch einen Spruch des erzbischöflichen Rätekollegiums, bevor Cassel: Bremensia II S. 683 ff. Pratje: Altes und Neues IVS. 205—209. Hierzu unten Kap. 3.2.1.2.3. S. 70. „Gericht vor dem Hause Vorde, Landgericht zu Vörde“. Diese Darstellung geht, soweit keine anderen Quellen genannt sind, von Schleif: Regierung S. 120 ff. aus. Tatsächlich beschränkten sich die Sitzungen auf zwei während der Tage nach Invocavit und Bartholomei. 208 209 210
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=