RB 24

66 fiir die Stände tagen sollte.^^® Wegen der groBen Anzahl der Streitigkeiten unter anderem um Erbgiiter beschlossen Erzbischof und Stände auf einem Landtag am 26. Juni 1517, dieses ältere Gericht um ein weiteres zu ergänzen, das an zwei jährlichen Richttagen zusammentreten sollte, einmal während der Tage nach Michaeli im Bremer Kapitelhaus und einmal nach Misericordia Domini im Stader Rathaus. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts wird dieses Gericht als Hofgericht bezeichnet, obwohl es nicht in Bremervörde, am Kanzleiort des Erzbischofs, sondern in den beiden Stiftsstädten tagte. Wie schon oben erwähnt, wurde dieses Gericht hauptsächlich ein Gericht der Stände, wie sich unter anderem aus der Zusammensetzung des Gerichts nach der Einung von 1517 ergibt. Das Gericht sollte danach aus einem „bestendigen radt“ {stabile concilium) aus Mitgliedern der vier Stände bestehen. Von Seiten des Domkapitels wurden tatsächlich normalerweise zwei bis vier Domherren ausersehen. Die Prälaten sollten den Erzabt von Harsefeld und den Abt von St. Pauli vor Bremen entsenden.-®^ Die Ritterschaft sollte vier Mitglieder bezeichnen; diese Gruppe konnte gelegentlich jedoch bis auf zwei reduziert sein. Die Städte Bremen und Stade wurden in der Praxis von je zwei oder drei Delegierten, Buxtehude von weniger vertreten. Ein Biirgermeister sowie entweder der Stadtsyndikus oder der Stadtsekretär gehörten regelmäBig zu dieser Gruppe. Das einzige Gerichtsmitglied, das den Erzbischof repräsentierte, war der Präsident. Anfänglich war der Dompropst oder der Domdekan furstlicher Präsident. Der Erzbischof personlich fiihrte nur vereinzelt den Vorsitz. Seit 1573 nahmen der Kanzler oder an seiner Stelle der Landdrost (oder als Vertreter fiir beide ein graduierter Hof- oder Kanzleirat) die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Er hatte dafiir zu sorgen, daB die von den Beisitzern gefaBten Beschliisse und Urteile vollstreckt wurden.-®^ Der Präsident sollte auch das Gericht einberufen. Er selbst hatte keine Einwirkungsmöglichkeiten auf das Gericht. Verständlich ist deshalb, daB der Erzbischof fiir die Tätigkeit des Gerichts während der ersten Jahrzehnte kein gröBeres Interesse zeigte.-*’^ Das Hofgericht iibernahm also erstinstanzliche Kompetenzen fiir rechtliche Streitigkeiten zwischen Ständen, die vorher vom Landtagsgericht beDie folgende Darstellung geht, sowelt nichts anderes angegebcn ist, von Schleif: Regierung S. 114 ff. aus. Zuerst imRezeB von 1549; Schleif: Regierung S. 115. Dieses Kloster wurde von der Stadt 1523 abgerissen und 1547 endgiiltig zerstört. Der letzte Abt starb 1567. Danach, ab etwa 1570, vertrat der Abt des Klosters Unser Lieben Frauen in Stade die Prälaten. „richtlicke offte gutlicke vordracht offte sententie". Die Vollstreckung konnte auch von Leuten des Erzbischofs vorgenommen werden. Schleif: Regierung S. 118. 200 199 200 201 202 203 204

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=