62 iiisse näher untersucht worden sind, findet man gerade in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts eine insoweit bezeichnende Veranderung in der strafprozessualen Stellung des Fiskals.^®- Während er vorher nur als Klager aktiv war, erhielt er damals unmittelbare Aufgaben bei der Inquisition. Dieses Verfahren wird an und fiir sich in der PHO von 1569 erwähnt. Im VB von 1613 ist jedoch gerade in dieser Hinsicht etwas Neues hinzugekommen. Es wird direkt gesagt, der Fiskal solle „seiner Bestallung und dieser unser ordnung die Inquisitiones und andere Process vernehmen und fortsetzen“.^®^ Als Paul von Damitz von Bogislav XIV. im Jahre 1627 zum „Geheimen und Ober-Rath“ fiir die beiden pommerschen Regierungen ernannt wurde, erhielt der Fiskal die Aufgabe, jedes Flalbjahr ihm iiber die fiskalische ProzeBfiihrung Bericht zu erstatten. Von Damitz hatte also die Ausfiihrung der Fiskalsaufgaben zu kontrollieren.^®^ 3.2. Bremen-Verden Das Erzstift Bremen und das Hochstift Verden gehörten zu den norddeutschen Territorien, die im 16. Jahrhundert und zu Beginn des 17. Jahrhunderts in der deutschen Reichspolitik eine nur untergeordnete Rolle spielten.^®® Das Bremer Stift umfaBte das Gebiet zwischen Unterweser und Niederelbe sowie das Amt Thedinghausen.^®^ Das Stift Verden, dessen Westen an das Erzstift grenzte, nahmin territorialer und politischer Hinsicht einen im Verhältnis zum Bremer Stift untergeordneten Rang ein, Im folgenden soli die Rechtslage in den Stiftern vor der militärischen Intervention Schwedens im Jahre 1631 dargestellt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der organisatorischen Entwicklung (Kap. 3.2.1.). Verfahrensrechtliche Aspekte werden nur in Grundziigen behandelt (Kap. 3.2.2.). Einleitungsweise sei einiges iiber die allgemeine politische Entwicklung der Stifter gesagt. 1522 begann der lutherische Glaube sich von der Stadt Bremen aus in den Stiftern zu verbreiten.^®® Das Erzstift wurde allmahlich reformiert. Schmidt: Fiskalat S. 36 ff. —In Brandenburg zuerst belegt 1572. 183 VB 1613 Tit. VIII. Dähnert: Sammlung I S. 336. 183 Schleif: Regierung S. 20. 18* Mit Ausnahme des Amtes Ritzebiittel, das zu Hamburg gehörte, und dem Land Hadeln imNorden, das zu Sachsen-Lauenburg gehörte. Das Erzstift hatte auBerdem Rechte auf das Amt Wildeshausen, am Hamburger Domkapitel, der Haseldorfer Marsch und Ditmarschen. — Lorenz: Erzstift Bremen S. 7. 184 187 188 Schleif: Regierung S. 21.
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