61 die Strafe herabgesetzt werden konnte, Diese Reduktion sollte jedoch „die vomFiscali auff gewandte unkosten“ nicht beeinflussen. Insgesamt zeigen die Bestimmungen in der PHO von 1569 und im VB von 1613 die Befugnisse des Fiskals, die rechtlichen Interessen des Fiirsten in Zivilprozessen und durch Anklage in Strafprozessen wahrzunehmen. AuBerdem war er berechtigt, sich aus den Geldstrafen in Fiskalsverfahren zu entschädigen. Damit ist allerdings nichts iiber seine Rolle im HofgerichtsprozeB gesagtd^^ Der Zeitpunkt der Entstehung des Fiskalamtes fällt sowohl auf Reichsebene als auch in den Territorien mit den Reformen zusammen, die im Gefolge des Humanismus und der Rezeption des römischen Rechts die Entwicklung des deutschen Strafprozesses prägten. In der CCC unterschied man, wie schon erwähnt, zwei Formen der Einleitung des Verfahrens, nämlich „Die Anklage und das Annehmen der Obelthäter von Amts wegen“. Die CCC reprasentiert also insoweit eine Ubergangsstufe, die beide Möglichkeiten zulieB. Die Anklageform im fiskalischen ProzeB war jedoch nur scheinbar der Ausdruck eines akkusatorischen ProzeBprinzipsd'® Faktisch war der ProzeB inquisitorischd^® Die aus dem Mittelalter iiberkommene Dispositionsmaxime war durch die Offizialmaxime und die Inquisitionsform ersetzt worden, Diese Wandlung war eng verkniipft mit den geänderten staatsrechtlichen Anschauungen und dem sich daraus ergebenden Staatsinteresse zum einen an einer Anklage und zum anderen an der Verbrechensaufklärung als staatlicher Angelegenheit. Die CCC enthalt deshalb im Grunde inquisitorische ProzeBnormen, und entsprechende Verfahrensgestaltungen kamen in ihrem Gefolge in den Territorien zum Durchbruch. Die Entwicklung der Stellung des Fiskals im neuen ProzeB geschah allerdings wegen der damals nur geringen Befassung des RKGund Reichsfiskalats mit strafprozessualen Fragen weitgehend auf lokaler Ebene, In der PHO von 1569 war die Rolle des Fiskals im StrafprozeB auf das Anklageverfahren beschränkt. Man wird aber annehmen miissen, daB es dabei —wie in der Bambergensis und der CCC —nur um die ProzeBform ging. Als 'ProzeBprinzip gait vermutlich auch fiir das Anklageverfahren die Instruktionsmaxime.^®^ In Brandenburg, dessen Verhalt180 Aus den Akten in einem fiskalischen BeamtenprozeC 1628 am Hofgericht in Wolgast ergibt sich auch nicht, welche prozessuale Rolle der Fiskal spielte. Fiscalis ./. Marschall Jochim Budden; RA: Pommeranica vol. 397. Anders bei privater Anklage, bei der das Akkusationsprinzip gait; Schmidt: Fiskalat S. 29. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 413. Schmidt: Einfiihrung S. 167 f. Schmidt: Fiskalat S. 26 f. Schmidt: Fiskalat S. 25 f. 180
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