RB 24

58 war dieses Rechtsmittel an den Gerichtshof des Landesherren — im Fall Pommerns das Hofgericht —iiblichd®^ Unter den Rechtsmitteln wurde besonders die Appellation gegen Urteile der Untergerichte erortert. Die Stände verlangten auf dem Landtag in Wollin 1575, daB keine Appellationen in Criminalibus an das Hofgericht zugelassen werden sollten. Herzog Johann Friedrich entschied sich jedoch im Landtagsabschied vom 27. Juni 1575 fiir die Appellation insoweit, als dieses Rechtsmittel den Verurteilten gestattet wurde, wenn es um „ihr Leib und Gut“ ging.^®^ Fiir seine Ansicht fand der Herzog eine Stiitze darin, daB man auch beim RKG „zu Zeiten“ derartige Appellationen angenommen habe. Allerdings wurde bestimmt, daB das Hofgericht in solchen Strafsachen ,,durch Besichtigung der Acten einen Unterschied zu halten“ habe, um nicht unzulässige Appellationen zur Verzögerung der Urteilsvollstreckung fiihren zu lassen. Dieselbe Regel wurde in den VB von 1613 aufgenommen. Dem Hofgericht blieb auch weiterhin die Entscheidung dariiber, in welchem Umfang die angefiihrte Beschwer des Appellanten die Annahme der Appellation rechtfertigte. Waren die Griinde eines Appellationsgesuches nicht annehmbar, sollte die Appellation verworfen werden.Waren sie jedoch annehmbar, sollten die Originalakten von dem Richter erster Instanz angefordert werden. Kamdas Hofgericht zu der Ansicht, daB der Richter im Untergericht die Sache richtig entschieden hatte, sollte es sie „ad Judicem priorem remittiren“ und sie dort von diesem ohne Weitläufigkeit weiterbehandeln lassen. Falls „in Process nullitas, oder unrichtig oder unrechtfertigkeit erscheinet“, sollte der Richter des Untergerichts schriftlich ermahnt werden und entsprechende MaBnahmen ergriffen werden. War ein solcher ProzeB schon definitiv entschieden worden, waren die Akten an den Richter des Untergerichts zuriickzusenden, der zuerst den prozessualen Fehlern abzuhelfen hatte und dann die Akten einem Schöppenstuhl oder einer Juristenfakultät auf Kosten des Gefangenen einzusenden hatte.^®" Das Urteil der Fakultät war ohne Aufschub zu vollstrecken. Wollte ein Angeklagter sich dieses Rechtsmittels bedienen, hatte er Biirgschaft gemäB Art. 153 und 154 CCC zu stellen.^®® Die beschränkte Regelung des Strafprozesses in PHO und VB von 1613 wird damit zu erklären sein, daB man schon bei Zustandekommen der PHO die CCC in der Hauptsache als primäre Rechtsquelle iibernommen hatte. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 432. Dähnert: Sammlung Suppl. I S. 477. VB 1613 Tit. LVIII. — 164 165 . . der Appellant kein erhebliches gravamen habe sondern ohne Fug und frivole appelliret, soil man die Appellation nich annehmen“. Falls er nicht zahlen konnte, sollte das Gericht die Kosten tragen. »8 VB 1613 Tit. LVIII. r> •

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