55 Nach der PHO waren gegen Entscheidungen der Unterinstanzen drei Rechtsmittel gegeben: Nichtigkeitsklage, Wiedereinsetzung und Appellation. Eine Revision und auch die im sächsischen ProzeB jener Zeit bedeutsame Leuteration kamin der PHOnicht vord^^ Die Nichtigkeitsklage wurde im Titel „Von Anfechtung der Urtheil nichtigkeit halben“ der PHO geregelt. Danach hatte die Anfechtung eines Urteils mit der exceptio nullitatis Devolutivwirkungen und wurde deshalb vom Hofgericht behandeltd'*® Uber sie war beschleunigt zu entscheidend^^ Sie fiihrte aber nur zu einer Oberpriifung der Formalien. Eine erneute Sachpriifung konnte der Anfechtende durch dieses Rechtsmittel also nicht erreichen. ProzeBstoff war ausschlieBlich das in den Akten enthaltene Material. Wiedereinsetzung —nach dem Titel „Von wieder einsetzung in vorigen Standt“ — setzte wie eine positive Entscheidung auf die Nichtigkeitsklage voraus, daB die Sache offenbar war. War diese Voraussetzung gegeben, konnte auch die Vollstreckung des Urteils einstweilen aufgeschoben werden.^^® Das wichtigste ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Untergerichte war in Pommern die Appellation, „welche in Biirgerlichen sachen einem jeden, dem das Urtheil principialiter angehet, oder interesse daran hatt, vermiige der Rechte zugelassen wirdt“.^^® Um Prozesse zu begrenzen, war jedoch eine Appellationssumme von 20 Mark eingefiihrt worden. Arme konnten ein summarisches Appellationsverfahren erreichen, wenn sie sich innerhalb von vier Wochen an den Richter des Untergerichtes wandten. Dieser hatte die Berufungsbeantwortung des in der Unterinstanz Obsiegenden einzuholen und die Sache dem Hofgericht zur Entscheidung vorzulegen. Bei Appellationen gegen Untergerichtsentscheidungen hatte der Berufungsfiihrer dem Hofgerichtsverwalter das Untergerichtsurteil, die Appellation und eine Supplikation einzureichen, in der er kurz sein Begehren anzugeben hatte. Er hatte auch anzumelden, ob er Inhibition des Urteils wiinschte, und zu beantragen, den Appellaten vor das Gericht zu laden, sowie schlieBlich beim nächsten Gerichtstag ,,seine grauamina und Justification Articuls“ einzureichen. Buchda, SZGerm 75 (1958) S. 274 ff. — Leuteration ist jedoch erwahnt im Erbvertrag Philipp Julius’ mit Stralsund von 1615; Dähnert: Sammlung II S. 59. PHO fol. 96 pag. 1—2. —Vgl. VB 1613 Tit. LXVI. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 463. PHO fol. 96. 148 PHO fol. 96 pag. 2. PHO fol. 97 pag. 1. —Vgl. VB 1613 Tit. LXVII. '50 PHO fol. 97 pag. 2 —fol. 100 pag. 1. —Vgl. VB 1613 Tit. LXVIII. '5' Von Appellationsachen die von den Undengerichten an uns gebracht werden. PHO fol. 82 pag. 1 —fol. 83 pag. 2. 146
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