RB 24

54 Kommissionsvernehmungen beizuwohnen. Das Streben nach EinfluB des Hofgerichts auf die Tätigkeit der Kommissare, die im VB von 1613 zum Ausdruck kommt, schlug sich unter anderem nieder in einer unmittelbaren Ermächtigung des Hofgerichts zum Eingreifen in das Kommissorialverfahren in bestimmten Fällend^® Die Kommissare hatten z. B. das Recht, die in den Beweisartikeln aufgefiihrten Fragen zu reduzieren, wenn sie iiberfliissig waren. Nur Fragen mit unmittelbarer Relevanz fiir die Sache sollten beantwortet werden. Entstand hieriiber Streit in der Kommission, muBte das Hofgericht eingreifen und „auff extrajudicial anhalten da ein Verordnung machen“d^^ Auf entsprechende Weise sollte das Hofgericht eingreifen, wenn eine Partei die AusschlieBung eines Kommissars aus der Kommission begehrte. Zur Vereinheitlichung der Kommissionstätigkeit wurde ein gedrucktes Instruktionsformular hergestellt, das gleichzeitig mit dem VB von 1613 erschien.^^*^ Die Tatsachen, die sich aus der Beweisaufnahme ergaben, waren vertraulich, und die Kommissare waren zusammen mit dem Notar zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis die Beweise im Hofgericht vorgetragen wurden. Das Protokoll, das von der Kommission verfaBt wurde, hatte so ausfuhrlich zu sein, daB erneute Vernehmungen nicht notig waren. Es war dem Zeugen vorzulesen und von ihm zu genehmigen, bevor es demHofgericht eingereicht wurde.^^^ Zugleich mit der zunehmenden Detailregelung des Verfahrens war also das Hofgericht in gewissem Umfang zuni Kontrollorgan fiir die auBerhalb der Prozesse stattfindende Kommissionstätigkeit geworden. Die Regeln der PHO waren ausgesprochen prozeBhemmend. Die Parteien wurden nicht angehalten, sich an das Hofgericht zu wenden, sondern den Richtern der Untergerichte wurde auferlegt, auf Lösungen hinzuwirken, die von den Parteien einverstandlich akzeptiert wurden, d. h. ..Sachen in der Giite zu entscheiden“.^^- Rechtsverweigerung — denegata justitia —priifte das Hofgericht nur, wenn die klagende Partei beweisen konnte, daB sie imUntergericht gegen dessen Verfahren protestiert hatte.^'*^ Im RHR konnte die Kommission von Amts wegen eingesetzt werden, ohne daB die Gegenpartei angehört wurde. — Sellert: Stilus Curiae S. 194. Vgl. auch Mevius: Decisiones II S. 151. In solchen Fallen sollten die Parteien elne neue Kommission bestimmen, die aus quallfizierten Personen und elnem belm Hofgericht immatrikulierten Notar zu bestehen hatte und der Hauptkommission beratend zur Seite stehen sollte. Es enthielt nicht nur Vorschriften fur die Kommissare, „dass die Commissarlj alles, was zur sachen gehörigk und dienlich verrichten“, sondern auch Bestimmungen fiir die Tätigkeit der beratenden Kommissionen. War eine beratende Kommission eingesetzt, sollte auch deren Protokoll den Zeugen zur Genehmigung vorgelesen werden. — Der Bericht oben stiitzt sich auf den VB 1613 Tit. L. 142 PHO fol. 49 pag. 1. PHO fol. 48 pag. 1. —Bei Rechtverweigerung war das Hofgericht rechtes Forum auf grund Gewohnheitsrecht. Schlosser: ZivilprozeB S. 91. 139 143

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