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53 durch besondere Kommissare zu geschehend®^ deren Protokoll iiber Augenschein und Vernehmung das eigentliche Beweismittel ward^- Die Kommissare waren auf Parteiantrag oder vom Hofgericht von Amts wegen zu ernennen. Sobald die beweispflichtige Partei den Kommissaren die Beweisartikel iibergeben hatte, war der Beweis „m Termino prohatorio^' zu erhebend^® Das im Termin vomHofgerichtsnotar gefiihrte Protokoll wurde danach als Beweismittel imHofgericht vorgelegt. Die Obung, sich bei der Beweisaufnahme der Kommissare zu bedienen, ist noch im VB von 1613 zu findend^^ Generell kann man jedoch sagen, daB Herzog und Stände dieses ProzeBinstrument fiir erganzungsbediirftig hielten, um bessere Steuerung möglich zu machen. Das geschah dadurch, daB das Hofgericht — erheblich umfassender als vorher — die Tätigkeit der Kommissare kontrollieren können sollte. Es sollte dabei bleiben, daB die Parteien Kommissare zur Zeugenvernehmung hinzuziehen konnten, Weil diese Bestimmung jedoch umfassend miBbraucht worden war, wurde sie konkretisiert. Den Parteien wurde unter anderem auferlegt, als Kommissare keine Personen vorzuschlagen, die wegen „Ambte undt andere geschaffte“ zur Verzögerung der Beweisaufnahme beitrugend^® Die Wahl solcher Kommissare konnte von Seiten des Gegners als Obstruktion aufgefaBt werden und den Antrag auf Zuriickweisung eines oder mehrerer Kommissare auslösen. Fiir das Verfahren vor den Kommissaren wurden zunehmend Fristen gesetztd^^ Um ergänzende Verhöre unnötig zu machen, sollte der Hofgerichtsdirektor Fragestiicke anfertigen, die den Kommissaren zu iibergeben waren. Fine andere Neuheit imVB von 1613 war, daB derjenige, gegen den sich der Beweis richtete, die Möglichkeit bekam, den Dem Kommissionsverfahren lag in Deutschland die aus dem kanonischen Recht rezipiertc Lehre von der iurisdictio delegata zu grunde. Ebenso wie der Papst seit der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts gewisse rechtliche Aufgaben an Bischöfe, Äbte und ähnliche kirchliche Wiirdenträger delegiert hatte, iibertrug auch der Kaiser in cinem rezipierten Verfahren ähnliche Aufgaben. Im deutschen ZivilprozeB hat das Verfahren der auBerordentlichen Kommissionen eine sehr wichtige Rolle gespielt. — Hinze, Aufsätze Zeumer S. 516. —Vgl. Stölzel: Richtertum passim. Diese Kommissare wurden besonders im RHR-ProzeB verwendet und konnten dort durch Delegation recht unterschiedliche Aufgaben ubertragen bekommen. Sellert: Stilus Curiae S. 194 ff. PHO fol. 74 pag. 2 ff. Von eröffnung der Gezeugnis. PHO fol. 79. VB 1613 Tit. L. Im Konzept der RKGO 1613 wurde vorgeschrieben, daB möglichst die eigenen Assessoren verwendet werden sollten (I 79 § 3); Wiggenhorn: ReichskammergerichtsprozeB S. 212. 14 Tage nach der Ernennung sollten die Kommissare geladen werden und sich nach weiteren 14 Tagen beim Hofgericht einfinden, um einen Termin zur Beweisaufnahme festzulegen. Zu diesem Zeitpunkt sollten die Kommissare auch die erforderlichen Akten erhalten, d. h. die Beweisartikel und Angaben iiber die zu hörenden Zeugen. 134 133 134 136 137

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