49 mens der PHO befand sich die herzogliche Gerichtstätigkeit im Umbruch. In der PHO wurde deshalb vorgeschrieben, daB der Kanzler die „Furstliche Hendel“ entgegennehmen sollte, wahrend die Kammersachen an die Kammerräte gingen. „Da es aber die lustitien unnd Gerichtliche Hendel belangte, unserem Gerichtsvorwalter, uberantwortet werden“. Die Suppliken wurden danach dem Herzog in Stettin an Donnerstagen und in Wolgast an Freitagen vorgelesen. Was dabei beschlossen wurde, sollte entweder auf den Akten vermerkt oder in einem besonderen Buck verzeichnet werden. Beschlossene MaBnahmen sollten unverziiglich ausgefiihrt werden. Aus der PHO ergibt sich auch, daB der Klager „nach entstandner gutlicher Handlung Citation oder Ladung wieder den Beklagten ausbringen“ und daB der Beklagte diese Ladung fakultativ mit seiner eigenen miindlichen oder schriftlichen Klage beantworten konnted”** In Verfahren, in denen „der Kleger fiir seine Person die Sache selbst befurdere“, hatte er dem Gericht einen Libell in zwei Ausfertigungen einzureichen. Gericht priifte, ob die Klage zu verwerfen oder zuzulassen war, und forderte bei Zulassung den Klager auf, dem Beklagten 36 Tage vor dem Gerichtstag „eine Copey mit der Citation" zuzustellend^^ Die PHOschrieb auch vor, welche Sachen miindlich verhandelt werden solltend^- Es waren zum einen „geringschetzige Sachen" und zum anderen „in wichtigen Händlen die inn sich richtig und klar seindt, und keiner weitleufftigen disputation iuris aut facti benötigt". Zur erstgenannten Gruppe von Sachen stellte die PHO fest, daB eine erschöpfende Regel iiber ihren Umfang nicht aufgestellt werden konnte, sondern daB das Hofgericht seine eigene Praxis entscheiden lassen sollte. Die Fälle, die andererseits eindeutig und klar waren, konnten leichter beschrieben werden. Hier wurde direkt gesagt, welche Sachen hierher gehörten, nämlich (1) jene, in denen der Kläger seine Klage durch Urkunden beweisen konnte und der Beklagte die Klage anerkannt hatte, (2) wenn schon ein Urteil und deshalb eine res judicata vorlag (3) und wenn offenkundige Bestimmungen in „Rechten, Land-ordnungen, Statuten, gemeinen Begnadungen und Privilegien" mit in der Sache vorgetragener species facti iibereinstimmten. Fiir Beweiserhebungen in solchen Verfahren wies die PHO ein Verfahren an, das als summarisch bezeichnet werden kann.^^^ Waren Sachen auf der 110 Das 109 Zu citationes peremptoriae wurde bestimmt, daB 12 Tage zwischen dem ersten, zweiten und dritten Termln liegen sollten. War die Sache „geringschetzig oder sonst hell und klar“, konnte die Supplikation mundlich vorgebracht werden. 1“ PHO fol. 56 pag. 1 f. 11^ „In welchen Sachen kein schrifftlichen Process nötig“. PHO fol. 50 pag. 2 — fol. 51. 110 Nach der Beantwortung der Klage durch den Beklagten hatten beide Parteien Bcweisartikel einzurcichen (zum ArtikelprozeB siehe unten) und besondere Kommissare 4 —Modéer 113
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