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47 Die Lösung der Appellationsfrage im Vertrag zwischen Stralsund und dem Herzog von 1615 zeigt weitgehende Ubereinstimmung mit den Regeln im AppellationsrezeB, den die Stadt Wismar 1581 mit dem mecklenburgischen Herzog abgeschlossen hatte.Insgesamt gesehen bieten die Regeln ein Indiz fur die Schwächung der Stellung des Oberhofs, die um 1600 zu Änderungen auch in der Haltung der Hansestädte fiihrte. Schwedens Engagement in Deutschland begann mit der kaiserlichen Belagerung von Stralsund 1628.®® Gustaf Adolf versprach in seinen Allianzartikeln mit der Stadt vomselben Jahre zu „dero Privilegien, Jurisdiction, Gerechtigkeit“, daB er sie ,,nicht allein nicht beschädigen sondern vielmehr dabey schiitzen und defendieren“ werde.®® Auf dieses Versprechen berief sich die Stadt dann später. 3.1.2. Das Verfahren Zur Zeit der militärischen Intervention Schwedens in Pommern im Jahre 1630 wurde das Gerichtswesen in erster Linie durch die pommersche Hofgerichtsordnung von 1566/69 geregelt. Diese war, wie oben erwähnt, durch eincn Visitationsbescheid von 1613 teilweise geändert und durch die Entwicklung danach ergänzt worden. Die Hofgerichtsordnung behandelte den ProzeB in sowohl biirgerlichen als auch peinlichen Sachen. In diesem Kapitel sollen Zivil- und StrafprozeB in Grundziigen dargestellt werden. Danach wird ein fur den HofgerichtsprozeB wichtiger Faktor besonders behandelt, nämlich die Rolle des Fiskals imStrafprozeB. 3.1.2.1. Der ZivilprozeB Das RKGund sein Verfahren waren seit der Errichtung des Gerichts 1495 fiir Reformen der territorialen Obergerichte wegweisend geworden.^®® Der ältere KameralprozeB ging fiir die Zeit bis zum Jiingsten Reichsabschied 1654 vom römisch-katholischen ArtikelprozeB aus.^®^ Der Jiingste Reichsabschied stellte insoweit einen Meilenstein in der Geschichte des RKG dar, als sich aus ihm eine Annäherung an ein hochentwickeltes territoriales ProzeBsystem, das sächsische, ergab. Siche hierzu unten Kap. 3.3. S. 94 f. Adler: Belagerung S. 89 ff. Langer: Stralsund 1600—1630 S. 222. P. 11; Dähnert Sammlung II S. 148. Eine kurze Zusammenstellung der territorialen Obergerichte in Deutschland gibt Gudian in Going: Handbuch I S. 408 ff. und Knapp, SZGerm 48 (1928) S. 117 ff. Sellert: Stilus Curiae S. 145. —Vgl. auch unten Kap. 7.2.3. Friihere rechtsgeschichtliche Forschung, u. a. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 456 f., hat behauptet, daB in der Reichsgesetzgebung eine direkte Rezeption des säch102 99 100 101

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