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46 Einwohner der Stadt „durch etliche unruhige Leute mit Arrest, Kummer und Repressalien beschweret werden mögten“,®^ Während der Regierungszeit Herzog Philipp Julius (1592—1625) (Pommern-Wolgast) wurden mehrere wichtige Verträge zwischen dem Herzog und der Stadt geschlossen. Das privilegium de non evocando wurde im Vertrag von Wolgast 1606 bestätigt.^- Höhere Priorität fiir den Herzog hatte jedoch die Appellationsfrage. Der Herzog wiinschte, daB die Stadt das Hofgericht als Appellationsinstanz anerkannen sollte. Schon in einem Interimsvertrag vom 24. Februar 1612 unterstrich der Herzog, daB die Appellationsmöglichkeit an das Hofgericht „der bequemste und kiirzeste Weg wol seyn möchte“,®^ und diese Frage bildete auch einen bedeutsamen Punkt in dem wichtigen Erbvertrag, der zwischen dem Herzog und Stralsund am 11. Juni 1615 geschlossen wurde. In Punkt 5, der die Appellation regelte, wurde festgelegt, daB sie von den Stadtgerichten auch weiterhin gemäB den Privilegien der Stadt und „gehaltener Gewohnheit“ stattfinden sollte. Der Herzog stellte weiter fest, daB die Appellation vom Stralsunder Rat nie an andere Instanzen als den Rat in Liibeck und „folglich an das Kayserliche Kammer-Gericht“ gegangen war. Vor dem Hintergrund des privilegium de non evocando hielt er es fiir bedenklich, die gegebenen Verhältnisse zu ändern. Der damalige Herzog Philipp Julius betonte jedoch, daB das geltende System sein Gericht, das Hofgericht, allzu sehr benachteilige. Er meinte, daB es den Parteien freistehen miiBte, das Hofgericht als alternatives Appellationsorgan zu benutzen (jurisdictio concurrens). Der Herzog akzeptierte, daB eine Appellation an das Hofgericht „stylo Camerae'’" geschehen konnte und auch daB das Hofgericht bei der Entscheldung von Stralsunder Sachen die dortigen Statuten und „in specie das Liibsche Recht“ anwenden sollte.®^ Diese Konstruktion fiihrte zu einem detaillierten Regelsystem, um fiir die Zukunft die Fragestellungen zu klären. Wollte z. B. eine Partei gegen eine Entscheldung teilweise nach Liibeck und die andere Partei gegen einen anderen Teil an das Hofgericht appellieren, sollte die Sache insgesamt von dem Gericht entschieden werden, an das die erste Appellation gerichtet worden war. ** Das Prinzip war im Reichsabschied von Speyer von 1570 festgelegt. Das Privileg wurde durch den ProzeB zwischen der Stadt Stralsund und den Erben Bogislavs XIII. sowie Guttstan Rotermund, „Hauptmann zu Fransburg" aktualisiert. Stadtarchiv Stralsund: Senatus Sundensis Q 779. —Dähnert: Sammlung II S. 32 f. P. 10; Dähnert: Sammlung II S. 37. — Auch wenn das evocando-VrWi\e% auf Reichsebene an Bedeutung verlor, so lebte es dennoch auf territorialer Ebene fort. ** Dähnert: Sammlung II S. 47. *■* Diese Bestimmung fiihrte schon 1616 zu ergänzenden Regeln „wegen Abstattung des Juramenti Appellationis per Mandatum“ •, Dähnert: Sammlung II S. 116 f. Dähnert: Sammlung II S. 61. ®* Dähnert: Sammlung II S. 60. 96

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