42 causis et delictis levioribus abgewiesen, die dem Konsistorium zukam.®® Der ProzeC war in einfachen Sachen mundlich, bei umfangreicheren Beweisfragen schriftlich. Urteile wurden auf Gerichtstagen einmal imVierteljahr verkiindet. Die Appellation ging an das Hofgericht — mit unbedeutenden Begrenzungen dutch Vorschriften iiber eine summa appellabilis.Zusammenfassend waren diese Untergerichte adlige Gerichte; der Herzog hatte aber auch sie — vor allem iiber das Hofgericht — fest im Griff. 3.1.1.5. Die Stadtgerichte Eine zweite Hauptgruppe von Untergerichten bildeten die Stadtgerichte. In Pommern waren die Städte als einer der drei Stände auf dem Landtag vertreten. In den Landstadten — oder Immediatstädten — herrschte der Landesfiirst.®® Seine Herrschaft umfaBte auch die Gerichtsbarkeit. Dutch die PHO von 1566/69 hatte die Appellation an das Hofgericht und die Verpflichtung zur Einlassung vor dem Hofgericht die Stadtgerichte fester an den Herzog gebunden.®^ Es gab jedoch auch Städte, die dutch Privilegien von der Pflicht zur Einlassung bei anderen Gerichten befreit waren (privilegia de non evocando')?^ Die so privilegierten Städte standen dem Herzog natiirlich erheblich freier gegeniiber als die iibrigen Immediatstädte. Insofern bestånden wichtige Unterschiede zwischen Landstädten oder Immediatstädten einerseits und privilegierten Städten andererseits.'^ Nicht alle Städte in Pommern hatten eigene Gerichte. Gericht fiir die kleinen Städte war das Distriktsgericht. Die Verbindung der Immediatstädte zum Herzog beruhte nicht nur auf dem Hofgericht. In vielen Städten waren sowohl das Richterbestallungsrecht als auch die Einkiinfte aus der Gerichtstätigkeit zwischen dem Herzog und der Stadt aufgeteilt. Herzog Johann Friedrich (Pommern-Stettin) verpfändete in mehreren Dähnert: Sammlung Suppl. I S. 595. Kratz: Die pommerschen SchloBgesessenen 66 S. 33. *' Petsch: Verfassung S. 129. Vgl. Conrad: Rechtsgeschichte II S. 268. Petsch: Verfassung S. 138. Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 127. — Die Pflicht der Stadtgerichte, der PHO zu folgen, wurde im Landtagsabschied vom 18. März 1616 festgestellt. — Balthasar: Historische Nachricht S. 49 f. — Von den Städten „so mit Liibischem Rechte bewidmet“ konnte nach gesetztem Recht fakultative, alternative Appellation an den Oberhof in Liibeck oder das pommersche Hofgericht stattfinden. PHO fol. 83 pag. 1. Vgl. unten S. 45. '® Kosegarten: Geschichtsdenkmäler I S. 252 f.: Stralsund, Greifswald und Anklam (die beiden letzteren doch nicht in Lehnssachen). —Pyl: Geschichte I S. 204. Vgl. hierzu schon Balthasar: Historische Nachricht S. 42 ff. 68
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