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41 oder Personen, die das Hofgericht als jorum privilegiatum hatten. Hierdurch ging die urspriingliche Verbindung dieser Personengruppe mit dem SchloB verloren. Das fiihrte dazu, daB diese privilegierten Personen erheblich höheres Ansehen in Hinterpommern als in Vorpommern genossen.®^ Die ganze territorial Einteilung in Pommern kann auf die unter der Regierung Bogislavs X. (1478—1523) gebildete Amtsorganisation zuriickgefiihrt werden. Die Adelsgeschlechter beherrschten entweder gröBere Distrikte oder ein kleineres Dorf.®- Die Gerichtsbarkeit in diesen territorialen Distrikten wurde vomDistriktsdirektor ausgeiibt.®^ Dieser Beamte hatte auch Verwaltungsaufgaben gegeniiber dem Fiirstenhaus. Er verkiindete Verordnungen, schrieb Steuern aus und berief Landtage ein. In Pommern-Stettin hieBen diese Distriktsgerichte Burggericht und Landvogteigericht, je nachdem ob das Gericht in einem Distrikt oder einer Landvogtei belegen war.®'* Die Herzöge versuchten auch die Ausubung der Gerichtsbarkeit an diesen Gerichten zu kontrollieren. Die Reform, die der Herzog 1560 vorschlug und die bestimmte Gerichte zu Mittelinstanzen zwischen den iibrigen Untergerichten und dem Hofgericht machen sollte, muB man auch vor dem Hintergrund dieser Kontrollwiinsche sehen. Das Vorbild war vermutlich das Landvogteigericht auf Riigen, das Appellationsgericht fiir die Gardgerichte der Insel war.®^ In diesen vom Adel beherrschten Gerichten manifestierte sich die Patrimonialgerichtsbarkeit des Adels iiber die im Distrikt Ansässigen. Hier iibte der Adel seine erstinstanzliche Gerichtsbarkeit aus. Der Umfang der Gerichtsbarkeit wurde indirekt durch die Bestimmungen der Hofgerichtsordnung iiber die vom Hofgericht zu entscheidenden Sachen festgelegt. Nicht in erster Instanz dem Hofgericht zugewiesene Sachen gehörten vor die Untergerichte. Diese Gerichte entschieden deshalb in erster Linie alltägliche Streitsachen zwischen den Distriktseinwohnern. AuBerdem arbeiteten sie als Untersuchungsgerichte fur das Hofgericht. Da die Parteien auBerdem statt dieses Gerichtes das Hofgericht als erstinstanzliches Gericht prorogieren konnten, konnte das Hofgericht seine Stellung im Verhältnis zu den Untergerichten verstarken. Von Seiten des Adels wurden Versuche einer Ausweitung der adligen Gerichtsbarkeit unternommen. Den SchloBgesessenen in Hinterwelche zu keiner Landvogtey oder Hauptmannschaft geleget“. pommern wurde 1619 der Wunsch nach Jurisdiktion iiber geistliche Personen in > 99 Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 85 f. und 127 f. Petsch: Verfassung S. 127 ff. Fruhcre Bezeichnungen „Hauptmann“ und „Landvogt“. Petsch; Verfassung S. 128. *5 Burggerichte in Greifenberg-Wollin, Belgard, Neustettin und Pyritz. Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 85. — Noch nicht klargestellt ist, ob diese Reform vollständig durchgefiihrt worden ist. 62

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