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36 hörte auch die Wahrnehmung der „Ober-Inspection“ iiber das Stettiner Hofgericht und die Pflicht zur Beratung mit den Richtern des Hofgerichtes in wichtigen Sachen. Die Inspektion hatte zu geschehen durch persönliche Kontrolle, durch Gegenwart bei Verhandlungen und durch allgemeine Aufsicht iiber die Befolgung der Hofgerichtsordnung durch Richter und Bedienstete.”- Bei Ankunft der Schweden in Pommern 1630 bestanden also zwei Hofgerichte, je eines in beiden Teilherzogtiimern. Ihre Tätigkeit — auf der Grundlage der PHO von 1566/69 und des VB 1613 — wurde von den Ständen kontrolliert, aber von Richtern ausgeiibt, die der Herzog allein ernannt hatte. Die Aufsicht iiber das Justizwesen fiihrte in Pommern-Stettin der Statthalter des Herzogs, der von einem Präsidenten unterstiitzt wurde, „welcher in den lustitien das Directorium gefuhret“. Auch in Pommern-Wolgast gab es einen Präsidenten mit solchen Aufgaben.^^ 3.1.1.3. Die Konsistorien Der Niedergang des Papsttums während des 14. und 15. Jahrhunderts fiihrte zu einer Schwächung der Stellung der katholischen Kirche. Im Zusammenhang damit stärkten die Landesherren in den deutschen Territorien zum Ende des Mittelalters ihre Rechtsstellung im Verhältnis zur Kirche.^^ Der Landesherr stand iiber der Kirche und griff in ihre inneren Angelegenheiten, unter anderem ihre Verwaltung, Rechtsprechung und Disziplin ein. Die Reformation erweiterte die Macht des weltlichen Fiirsten auf Glaubensfragen. Er hatte nicht nur EinfluB auf den Glauben seiner Untertanen, sondern er griff auch bei der Organisierung der reformierten Kirche in ihre Verfassung, Verwaltung, Kultus- und Disziplinarangelegenheiten ein.^^ Diese Machtstellung erlangte der Landesherr durch den Reichstag zu Speyer 1526. Allmählich entstand ein reformatorisches Landeskirchentum, dessen Verfassung als Kirchenbehörde des Landesherren ein Konsistorium vorsah. Urspriinglich geistliche Gerichte, muBten Konsistorien um die Mitte des 16, Jahrhunderts auch die kirchliche Verwaltung iibernehmen. Der auslösende Faktor war der Religionsfrieden von Augsburg 1555. Die KonsisDXhnert: Satnmlung I S. 335 f. Bär: Politik Pommerns S. 367. *■* Zur geistlichen Gerichtsbarkeit in Greifswald während des Mittelalters Pyl: Geschichte I S. 210 ff. 35 vgl. Rechtsgeschichte II S. 291 f. Herzog von Cleve: Dux Cliviae est papa in territoriis suis. — Conrad: zum

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