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34 die Entwicklung zeigte sich vor allem in den Visitationen, die fiir sie zu einem wichtigen Instrument der Kontrolle der herzoglichen Verwaltung wurden." Ein bedeutsames Ergebnis dieser Visitationen war eine sich allmählich entwickelnde Gesetzgebung dutch Visitationsabschiede, Der hier besonders wichtige Visitationsbescheid (VB) von 1613 enthielt beispielsweise Vorschriften, die eine direkte sachliche Revision der Hofgerichtsordnung von 1569 bedeuteten.-^ Er illustriert zugleich, wie die Hofgerichtsordnung von 1569 in der praktischen Anwendung aussah und wie man neu entstehende Probleme mit ergänzenden Regeln löste. Nach der Hofgerichtsordnung sollten bei jedem der beiden Hofgerichte, in Stettin und in Wolgast, drei Assessoren vorhanden sein. Im Zusammenhang mit dem VB 1613 wurde diese Zahl fur das hinterpommersche Hofgericht auf vier erhöht. Von diesen vier sollten zwei adlig und die iibrigen biirgerlich und graduiert sein. AuBer den Assessoren sollten Referendare, d. h. auBerordentliche Rate, dem jeweiligen Bedarf entsprechend angestellt sein. Sie hatten die Sachen vorzubereiten und den ordentlichen Richtern vorzutragen. Verwalter und Richter wurden vom Herzog ernannt. Die Stände hatten auf seine Wahl keinen EinfluB.-^ An den Gerichten war auBerdem sonstiges Personal angestellt; die ältere Geschichte ihrer Amter beleuchten verschiedene Bestimmungen der Hofordnungen. Nach der Hofordnung von 1575 sollten z. B. alle Schriftstiicke nicht mehr in der Kanzlei, sondern in der Ratsstube expediert werden; in ihr saBen der Protonotarius, der Secretarius und ein Substitute oder Copijste.-^ Zu Anfang des 17. Jahrhunderts wurden die Regelungen der dienstlichen Aufgaben des Hofgerichtspersonals schrittweise in die Kanzleiordnungen viberfiihrt.^® Das Hofgericht wurde als Appellationsgericht und auch als forum privilegiatum tätig. Als Appellationsforum entschied es in Zivil- und Strafsachen. In den schwereren Strafsachen behielt sich der Herzog jedoch vor, die Parteien an den Stettiner Schöppenstuhl zu verweisen.-’ Als -- Back: Herzog S. 30 f. Petsch: Verfassung S. 20 ff. Balthasar: Historische Nachrich: S. 196 f. Petsch: Verfassung S. 104. Spahn: Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte S. 86. Alle eingehenden Sporteln sollten zwischen dem Hofgerichtsverwalter und dem Protonotar geteilt werden. —Kern: Hofordnungen I S. 112. -* Das ergibt sich u. a. aus der Hofordnung Bogislavs XIV. fiir Pommern-Stettin von 1624, in der gesagt wurde, daB die Rechtsverhältnisse der Hofgerichtsbediensteten in einer besonderen, revidierten Kanzleiordnung geregelt werden sollten. Spezielle Bestimmungen hierzu wurden in die Hofordnung deshalb nicht aufgenommen. — Kern: Hofordnungen I S. 160. Petsch: Verfassung S. 103.

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