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476 auch zu einer Responseninstitution ahnlich den Hofgerichten in Schweden machte, ist kennzeichnend fiir die damalige schwedische Gerichtspolitik: Die Reichsregierung strebte nicht nach Konformität mit der schwedischen Rechtsordnung, sondern paCte sich den Rechtsverhältnissen in den deutschen Provinzen an, Dieser Gedanke kehrte in der Rechtswahlpraxis der Fakultät wieder, die sich nicht gezwungen sah, ihren Stellungnahmen schwedisches Recht zu Grunde zu legen. Die Kontakte zwischen Tribunal und Fakultät waren eng. Johan Oxenstierna war zugleich Präsident des Tribunals und Kanzler der Universität, der Vizepräsident des Tribunals David Mevius zugleich ordentlicher Professor an der juristischen Fakultät, lehrte jedoch nicht selbst an der Fakultät, sondern lieB sein Amt während seiner Tribunalstätigkeit durch einen Substituten versehen. Die Bedeutung der Fakultät wird am besten durch eine Aufzählung der Gerichte charakterisiert, die sich an sie wandten. Fiier hat die Untersuchung ergeben, daB vornehmlich norddeutsche Obergerichte Akten an die Fakultät versandt haben. Der Schwerpunkt lag hierbei im Gebiet des liibischen Rechts und bei Versendungen von den Stadtgerichten in Liibeck, Rostock, Wismar, Stralsund und Greifswald. Unter den pommerschen Gerichten haben sich besonders Hofgericht und Konsistorium in Alten-Stettin regelmäBig nach Greifswald gewandt, v/ährend die entsprechenden Gerichte in Greifswald —von einer einzigen Ausnahme abgesehen —mit Aktenversendungen nicht vertreten sind. Fiir das Greifswalder Konsistorium liegt der Grund in der Personalunion seiner Richter mit der Fakultät, fiir das Ffofgericht vermutlich in engen persönlichen Kontakten, die Befangenheit auslösen konnten. Auch vom consilium status sind Versendungen nach Greifswald nicht belegt — wohl aber eine Versendung nach Leipzig. Flier wird das Ausbleiben von Versendungen nach Greifswald dadurch zu erklären sein, daB die dortige Fakultät nicht zu den bedeutenderen des damaligen Deutschland gehörte — was sich im iibrigen ja auch aus demEinzugsgebiet der Fakultät ergibt. Punkt 2 der ProzcBordonnanz von 1614; Schmedeman: Justitiasverket S. 134.

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