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474 Kriegsgerichts daselbst“ ausgefertigt. gouverneur Wrangel entschieden, „dass die Sache im Nahmen des Königlichen Kriegsgerichts an der Herren Facultet umb Einholung einer Urtell, so der rechten und der Sachen umbstanden gemass, verschicket werden solle“. Das Kriegsgericht —dem ein Fakultätsurteil anscheinend nicht erwunscht war — schrieb in seinem Anschreiben, daB es Wrangels Befehl folge und deshalb die Fakultat um ein Gutachten bitte, zu welcher Strafe man die Angeklagten verurteilen solle. Dementsprechend verfaBte die Fakultät auch ein Gutachten und kein Urteil. Der Grund, daC nicht der Auditeur, sondern — zum ersten Mai — das Kriegsgericht selbst an die Fakultat schrieb, mag darin liegen, daC das Gericht ausdriicklich ein Gutachten, nicht aber ein Urteil erbitten wollte. Die aus der Zeit vor 1648 beibehaltene Praxis, sogar bei Ersuchen um Urteile nur Gutachten zu erstatten, wird unverandert mit dem Wunsch zu erklären sein, die versendenden Kriegsgerichte nicht allzu sehr zu binden; denn immer noch gait die ungeschriebene Regel, daB Fakultätsurteile verkiindet werden muBten und vollstreckbar waren. Die oben erwähnte Generalauditeursvollmacht bestimmte allerdings andererseits, daB ein Fakultätsurteil dem Feldmarschall vor der Vollstreckung vorzulegen war. Hier konnten sich Regelkollisionen und Unsicherheit einstellen, welche Regel den Vorrang hatte. Diese Schwierigkeiten konnte man vermeiden, wenn sich die Fakultät mit Gutachten begniigte und dem Gericht die endgultige Entscheidung uberlieB. Die von den Kriegsgerichten zu zahlenden Sporteln wurden auch nach 1648 unverändert nach der iiblichen Taxe der Fakultät festgesetzt.^**® In dieser Sache hatte General- 304 8.4. Zusammenfassung Das Aktenversendungsinstitut war im deutschen Rechtsleben um die Mitte des 17. Jahrhunderts fest verankert. Den rechtlichen Rahmen bildeten Reichs- und Territorialgesetzgebung, die in bestimmten Fällen die Aktenversendung zwingend vorschrieben. Speziell fiir die Greifswalder Fakultät kam hinzu, daB die Bearbeitung der versandten Akten den Fakultätsmitgliedern dutch die Fakultätsstatuten von 1642 zur Pflicht gemacht worden war. Datiert Stralsund, im Dezember 1650; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 504. Vgl. oben Kap. 8.2.2.4.6. S. 455 f. *** In einer der Sachen Salefelts vermerkte die Fakultät „magno labore prolix haec acta'’"' und forderte „ad minimum'''' 8 Reichstaler fiir ihr Gutachten. Salefelt an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 10. Juni 1650; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 504. 305

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