469 ausgefertigtes Urteil imKonzept notiert, daB die Begriindung der Fakultät in einer Anlage zumUrteil mitgeteilt werde.-^® Es konnte auch vorkommen, daB zu einer Fakultätsentscheidung nachträglich ergänzende rationes erbeten wurden wie beispielsweise in einem KonsistorialprozeB, der 1650 in Alten-Stettin anhängig war und in dem ein Gutachten von 1642 von Bedeutung war. Sachen kam vor, daB Stellungnahmen sowohl von der juristischen, als auch von der theologischen Fakultät eingeholt wurden; 1649 gaben z. B. beide Fakultäten eine gemeinsame Stellungnahme in einer Sponsaliensache ab.^®*’ Die Zeit, die zwischen der Unterzeichnung des Anschreibens an die Fakultät und der Ausfertigung der Stellungnahme liegen konnte, war natiirlich vor allem durch die örtliche Entfernung zum Versender bestimmt. Offenbar hat die Fakultät aber schnell und laufend gearbeitet. Sachen von Greifswalder Gerichten wurden innerhalb einiger weniger Tage entschieden. In Liineburger Sachen konnten 10 bis 14 Tage zwischen der Unterzeichnung des Begleitschreibens und der Ausfertigung der Stellungnahme liegen. Daraus ergibt sich recht deutlich, daB die Fakultät trotz zunehmender Arbeitslast ihre Spruchtätigkeit ohne fiir Parteien und Gerichte unangenehme Verzögerungen erledigen konnte. In familienrechtlichen 279 8.3.2.4. Aktenversendungen von pommerschen Gerichten 8.3.2.4.1. Die Hofgerichte Nach 1648 finden sich Stellungnahmen fiir Hofgerichte etwas häufiger als vor 1648.“*^^ In funf Stettiner Fällen erbaten „vice-verwalter und Räthe“ Urteile, die dann auch von der Fakultät ausgearbeitet wurden. Zwei der Sachen waren Zivilsachen,'^^- die drei iibrigen Strafsachen. Die Anschreiben an die 283 „Rationes decidendi pos(s)ui in annexa Schedula“. Henrik Salefelt an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 10. Juni 1650; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 504. 278 Joachim Heisse an die juristische Fakultät, datiert Treptow, den 16. Juni 1650; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 504. Caspar von Barkrefin an die juristische Fakultät, datiert Prieshend, den 7. August 1649; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 503. Vom Hofgericht in Stettin sind fiinf Fälle fiir 1650—1653 aufgefunden worden und vomHofgericht in Greifswald ein Fall. Vgl. Kap. 8.2.2.4.1. oben S. 449. Martin von Wedell ./. Jochim Diiring Ramel in pto debiti, Hofgericht an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 13. Oktober 1650. Johan Hieronymi Meders ./. Nicolaus Schultzen in pto restitutiones, Hofgericht an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 29. Januar 1653. UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 504 bzw. 505. Jochim Pritzen ./. Hans Pischen in pto Damni injuris dati, Hofgericht an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 6. Dezember 1650. Heinrich Coelestin 279 280 281 282 283
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