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468 8.3.2.3. Das Verfahren der Fakultät in Spruchsachen Die Vorschriften der Statuten von 1642 blieben auch weiterhin fur die Spruchpraxis der Fakultät bestimmend. Stellungnahmen ergingen teils als Gutachten, teils als Urteile im Namen des transmittierenden Gerichts, Da die Zahl der Versendungen von Obergerichten in den schwedischen Provinzen zunahm, stieg auch die Zahl der Entscheidungen, die die Fakultät im Namen des schwedischen Monarchen ausfertigte.-^^ Durch derartige Entscheidungen gewann die Fakultät natiirlich einen nicht unerheblichen EinfluD auf die Rechtsprechung dieser Gerichte. Die Gutachten blieben jedoch zahlreicher als die Urteile; 1653 verfaBte die Fakultät beispielsweise 129 Gutachten und nur 14 Urteile.-^^ Die Regel, daB nur Fakultätsmitglieder an der Spruchtätigkeit mitwirken durften, wurde im Grundsatz aufrechterhalten. Da der Inhaber des mevianischen Lehrstuhls nicht ordentlicher Professor an der Fakultät war, ergingen Fakultätsstellungnahmen jedoch unter der neuen Formel „Decanus, Senior und andere Doctoribus der JuristenFakultät".-"'^ Die Einkiinfte aus den Sporteln blieben bis 1657 im wesentlichen unverändert. Ein gebiihrenfreies Gutachten erhielt während dieser Zeit beispielsweise Joachim Transehe von Roseneck,-'® der eine Stellungnahme zu Verfahren bei Besitzstreitigkeiten in Pommern erbeten hatte.^'® Er erbat die Auskiinfte nicht nur fiir eigene Rechnung, sondern auch damit er bei „Uberkunfft in Schweden, gehorenden Orts davon relation thun könne“.-^^ Die Akten liefen unter den Fakultätsmitgliedern zur Bearbeitung und Votierung um. Ihre Begriindungen wurden während dieser Zeit ausfiihrlicher. Aus den erhaltenen Konzepten der FakultätsäuBerungen ergibt sich allerdings, daB die Fakultät sich mit direkten Antworten auf die ihr vorgelegten Fragen begniigte und noch keine wissenschaftlich ausgearbeiteten rationes dubitandi et decidendi beifiigte. RegelmäBig kommen aber Vermerke iiber herangezogene Literatur vor. 1650 wurde im AnschluB an ein Siehe hierzu weiter Kap. 8.3.2.4. unten S. 469 ff. 1649 75 Gutachten und 10 Urteile, 1650 76 Gutachten und 15 Urteile, 1654 35 Gutachten und 2 Urteile sowie 1656 53 Gutachten und 16 Urteile. Johannes Sperlingius an die juristische Fakultät, datiert Anklam, den 12. September 1656; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 507. Zu ihm Elgenstierna: Svenska adelns ättartavlor 8 S. 353. ^^ob ein dergleichen unverniinfftiger, gottloser und unverdächtiger Gebrauch und Gewohnheit allhier in Pommern sei oder nicht." Eines der Fakultätsmitglieder vermerkte auf dem Begleitschreiben; iiber das Gutachten: . . soke es auch gratis extradiret werden bin ich auch wol zufrieden". Transehe von Roseneck an die juristische Fakultät, datiert Greifswald, den 14. November 1653; UA Greifswald; Stettiner Bestand vol. 505. 273 276

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