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466 des Aktenversendungsverfahrens beim Tribunal und das Gebot, entsprechende Anträge abzuweisen.'^®® Diese Regelung entsprach der der Reichsgerichte.^®^ Auf Reichsebene wurden aber keine Tendenzen zur Zuriickdrängung des Aktenversendungsverfahrens bemerkbar. Die Entwicklung des Verfahrens nach dem Westfälischen Frieden wird durch § 113 des Jiingsten Reichsabschiedes von 1654 gekennzeichnet, der bei Sachen, die nicht an die Reichsgerichte gelangen konnten, eine Revision durch Versendung an „gewisse unpartheyische Rechts=Gelehrte ... oder auf unpartheyische Universität, oder änders CollegiumJuridicum'''' gewährleistete.^^® 8.3.2.2. Das Tätigkeitsgebiet und die Zuständigkeit der Fakultät Der Friedensvertrag und die darin festgelegten neuen Territorialgrenzen beeinfluBten die Tätigkeit der Greifswalder Fakultät; zu nennen ware zum einen die Abtretung Hinterpommerns an Brandenburg und zum anderen der Obergang der säkularisierten Stifter Bremen und Verden an die schwedische Krone.^^® Das Dekanatsbuch zeigt, daB die Spruchtätigkeit nach dem FriedensschluB zunahm. In den Jahren unmittelbar vor dem Frieden wurden jährlich etwa 80 Sachen bei der Fakultät anhängig; 1650—1653 wuchs diese Zahl auf 113, 107, 130 und 144. Während des polnischen Krieges 1656 ging sie dann auf 73 zuriick. Die Tätigkeit der Rostocker Fakultät blieb jedoch umfassender als die der Greifswalder; 1650 hatte sie sich in 188 und 1653 in 200 Sachen äuBern.-®^ Tribunalordnung 1656 Teil 2 Tit. 38 § 23. Vgl. Tribunalordnung 1653 S. 86. — Das Verbot des Aktenversendungsverfahrens am Tribunal selbst schloB jedoch nicht aus, daB das Tribunal in anhängigen Verfahren zu Grundsätzen der Aktenversendung Stellung nahm und sie dadurch beeinfluBte; Mevius: Jurisdictionis Pars II Dec. 68 {Post tränsmissionem actorum semel decretam judicis pronunciatio, & revocanda est.). Pars IV Dec. 335 {Transmissionis actorum petitae omissae causa non recipienda a sententia sine ea pronunciata appellatio, ubi alias nihil gravaminis apparet.) u. a. 257 Ygj Sellert: Stilus Curiae S. 327 ff. ScHMAUSS: Corpus Juris Publici S. 994. “5® Der Ruckgang der hinterpommerschen Sachen ist jedoch schwer festzustellen. 1653 handelte es sich um 40 von insgesamt 94 pommerschen Fällen, 1654 um 4 von 29, 1656 aber um 17 von 34. Siehe Kap. 8.2.2. FuBnote 90 S. 437 f. Haalck: Rostocker Juristenfakultät S. 406 FuBnote 30. Anfragen in eigenen Rechtsangelegenheiten richtete die Universität in Rostock jedoch nicht an die eigene, sondern an auswärtige Fakultäten. Nach Creifswald wurden während der hier fraglichen Jahre vier Fälle versandt, in denen es u. a. um Testamentsauslegung, aber auch um Strafsachen ging; Universität in Rostock an die juristische Fakultät vom 14. März 1653 (UA Creifswald: Stettiner Bestand vol. 505) sowie Rebec Blindens Vormunder ./. Benjamin Köning Stetinensem studiosum in po stupri & promissi matrimonii. Rektor und Consilium der Universität Rostock an die juristische Fakultät vom 22. Oktober und 1. November 1656 a.a.O. vol. 507). 256 258 260

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