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28 dem Plan wurde also vorausgesetzt, daB die schwedischen Provinzen auch zukiinftig mit den kaiserlichen Gerichten in Verbindung stehen sollten.'® Die vier Kollegien sollten dann nähere Instruktionen erhalten. Die Anwendung dieses Planes auch auf PreuBen war beabsichtigt. ImFall PreuBen und bei anderen kleineren Provinzen sollte die Zahl der in der Organisation tätigen Personen kleiner gehalten werden. Am Hofgericht sollten beispielsweise zwei ordentliche Assessoren tätig sein. Im iibrigen konnte man in diesen Provinzen auf die Hilfe der anderen Kollegien oder der Städte zuriickgreifen. Der hier referierte Plan zeigt, wie man auf schwedischer Seite im Anfangstadium des Engagements in Deutschland Wunsche fiir die oberste Verwaltungsebene — und damit auch die Gerichtsorganisation — formulierte. Der Plan enthält nichts iiber Untergerichte, Eine natiirliche Erklärung liegt darin, daB das Untergerichtswesen in Deutschland lokal stark variierte. In einem derartig allgemeinen Plan muBten diese Details ungelöst bleiben. Eine andere denkbare Erklärung liegt darin, daB gerade die höchste Gerichtsbarkeit aus schwedischem Blickwinkel die interessanteste war. Durch die obersten Gerichte konnte man die Rechtsanwendung beeinflussen und die Tätigkeit der Untergerichte kontrollieren. Besonders beachtenswert ist, daB man in dem Plan sowohl die Revision als auch die Appellation regelte. Schon so friihzeitig wollte man den Kontakt mit den kaiserlichen Gerichten möglichst eliminieren, um dem Revisionsinstitut Gewicht zu verleihen, ohne daB man allerdings bis zu einem Appellationsverbot ging. „På thet then Högheeten småningom motte giöres thenne Hoffrätten så widt samme provincie angåår widh hängig.“

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