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458 des Kriegsgerichtes.^”^ Nicht belegt ist, daB die Fakultätsentscheidungen, die von den Kriegsgerichten verkiindet wurden, dem Feldmarschall —wie in der oben erwähnten Generalauditeursvollmacht vorgeschrieben — vor ihrer Vollstreckung zur Bestätigung vorgelegt worden sind. Der Umstand, daB man von Seiten der Kriegsgerichte vor allem Gutachten, nicht aber Urteile der Fakultät erbat, kann seine Erklärung darin haben, daB sich die Gerichte nicht allzu sehr durch die Fakultät binden lassen wollten. Ein Fakultätsurteil wäre ja —nach gefestigtem Branch —fiir das transmittierende Gericht bindend gewesen. Das war jedoch nicht der Fall mit Gutachten. Hinsichtlich der Kosten waren die Kriegsgerichte nicht privilegiert. Sie muBten Sporteln nach der selben Taxe wie andere Gerichte erlegen, und auch fiir sie galt der Grundsatz, daB Gutachten nicht herausgegeben wurden, bevor die Sporteln bezahlt waren.^®® Einmal ermäBigte die Fakultät jedoch ihre Forderung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Truppen von vier auf sechs Reichstaler mit der Begriindung „die Soldaten geben nicht viel“.‘®" Zusammenfassend bildeten die Kriegsgerichte insoweit eine interessante Gruppe im Tätigkeitsbereich der Greifswalder Fakultät, als sie sich den allgemeinen Grundsätzen anpassen muBten, die die Fakultät fiir ihre Tätigkeit ausgebildet hatte. Die fiir Kriegsgerichte in erster Linie aktuellen Kriegsartikel und ProzeBordnungen wurden von der Fakultät nicht angewandt. Die Aktenversendungen durch die Kriegsgerichte zeigen deshalb sehr klar, wie man sich von Seiten Schwedens den damals gegebenen Rechtsverhältnissen in Deutschland anpaBte. Das ist umso bemerkenswerter, als das Personal, das vor den Kriegsgerichten sein Forum hatte, durch seine Dienstverhältnisse der schwedischen Krone besonders nahe stand. 8.3. Die juristische Fakultät 1648—1657 8.3.1. Die allgemeine Entwicklung In den Osnabriicker Vertrag von 1648 wurde eine besondere Bestimmung aufgenommen, daB die schwedische Krone in ihren Provinzen zur ErDas Gericht in Stralsund begehrte und erhielt ein „Rechtmässiges Urtell". Drömling an die juristische Fakultät, datiert Stralsund, den 24. September 1641; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. Fr. Stypmann vermerkte auf dem Schreiben Salefelts an die juristische Fakultät (Stralsund, den 20. November 1641), daB der Sekretär das Gutachten nicht herausgeben dvirfe, bevor es bezahlt sei; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. Salefelt an die juristische Fakultät, datiert Stettin, den 17. Juni 1647; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 502. 205 206

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