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457 Delikte wie Desertions- und Subordinationsvergehen. In den allgemeinen Strafsachen konnte die Spruchfakultät durch ihre Kenntnis des gemeinen Rechts wesentlich zur Rechtsfindung beitragen, während in Militärstrafsachen, „die ein Soldat als ein Kriegsmann veriibet und wegen derselbigen viel harter und schwerer, als ein Nichtsoldate gestraffet wird“, eine Fakultät nicht als das rechte Forum betrachtet wurde.^®" Diese Annahme findet eine Stiitze in der Auswahl der von der Fakultät zitierten Rechtsquellen. Sie berief sich nicht auf schwedische Rechtsregeln —auch nicht die Kriegsartikel. Sie entschied die von den Kriegsgerichten versandten Sachen auf Grund der selben Rechtsregeln wie auch die iibrigen an sie versandten Strafsachen. In einem Mordfall von 1644 hatte das Kriegsgericht einen Zeugen nicht hören können, der iiber Tatsachen aussagen konnte, und fragte deshalb an, ob der Angeklagte allein auf Grund des Eides des Verletzten zu der gewöhnlichen Strafe verurteilt werden könne. Die Fakultät ging auf diese Frage nicht ein, sondern antwortete —unter Berufung auf die ,Jnguisitional Articul"" und „Defensional Articul“ —, daB eine ergänzende Zeugenvernehmung erforderlich sei. Formell richtete der Auditeur in seiner Eigenschaft als rechtsgelehrter Beamter des Kriegsgerichts die Begehren an die Fakultät. In den meisten Fällen hatte jedoch das Kriegsgericht ex officio die Aktenversendung beschlossen, und der Auditeur handelte nur als Vollzugsorgan des Kriegsgerichts.^®^ Generalauditeur Salefelt erwähnte in einem Fall von 1647, das Generalkriegsgericht in Stettin habe „aus sonderbaren Ursachen dahin geschlossen, dass diese Acta an Juristen Facultät solle verschicket, und dero bedencken dariiber einzuholen worden“, und man habe „einhellig gestimmet, dass solche nacher Greifswald sollten iibersandt werden“.^®^ Es ist aber auch belegt, daB der Auditeur selbst fur seine eigene Arbeit eine Stellungnahme der Fakultät erbat.-®^ Die Kriegsgerichte verlangten von der Fakultät in erster Linie Gutachten; nur in einemder ermittelten Fälle erteilte die Fakultät ein Urteil imNamen 201 Vgl. Stieler: Auditeur S. 242 f. Drömling an die juristische Fakultät vom 17. Mai und 6. Juli 1644; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 500. . . das Königliche Schwedische Kriegsgerichte gerne informiret sein möchte, was vermiige der Rechte so gestalten nach . . . zu erkennen sei“. J. Drömling an die juristische Fakultät, datiert Stralsund, den 1. Mai 1646; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 501. Salefelt an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 17. Juni 1647 und auch 5. August 1647; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 502. . . fiir meine Persohn und zwar tragender Ambtshalber informiret sein möchte.“ Drömling an die juristische Fakultät, datiert Stralsund, den 4. November 1647; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. 200 201 202 w• 204 «•

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