455 selbst mit einer Anfrage zur Veröffentlichung von Urteilen an die Fakultat, die kostenlos beantwortet wurded®^ Die Versendungen von den Stadtgerichten fanden fast ausschlieBlich ex officio statt. Die Begleitschreiben wurden von den Gerichten unterzeichnet, die sich jedoch verschieden bezeichneten. „Burgermeister und Rat“ ist die meistens gewählte Bezeichnung; es kommen aber auch vor „Verordnete Richter“, „Judex et Assessores'"'' (Grimmen 1644), „Richter und Schöppen“ (Pasewalk 1644), „Verordnete Richter und Assessoren“ (Anklam 1646 und 1647), „Verordn. Adsessores des Schoppenstuhls“ (Pasewalk 1647). Christoff Lentz, „Vereyter Stadtvoigt“ in Bergen, erbat 1646 ein Urteil in seinem Namen, nicht imNamen des Gerichts.^^® Auch aus dem Bereich der Stadtgerichte waren neben Versendungen ex officio natiirlich Anfragen einzelner Parteien möglich. 1641 trug beispielsweise ein Petrus Chorswandt aus Greifswald der Fakultat eine Sache vor, die „per appellationem ad amplissimum Senatum erwachsen, und sollen nunmehr Acta omb Urtheill transmittiret werden“. Chorswandt bat im Hinblick auf die bevorstehende Versendung um einen „bericht der Belehrung“ und erhielt von der Fakultät eine Auskunft iiber die in der Sache aktuellen Fragen des liibischen Rechts. Neben diesen Versendungen von Gerichten in Pommern sind auch viele Versendungen von den Stadtgerichten in Wismar belegt. Von 1641 bis 1647 waren es 17 Sachen von Biirgermeister und Rat der Stadt und eine von ihremNiedergericht. 191 8.2.2.4.6. Die Kriegsgerichte Die ProzeBrechtsbestimmungen, die von den schwedischen Kriegsgerichten in Deutschland angewendet wurden, schwiegen zur Frage der Aktenversendung.^®^ Von schwedischer Seite wurden Aktenversendungsverfahren jedoch auch an Kriegsgerichten akzeptiert. Nacheiner schwedischen Generalauditeursvollmacht, die wahrscheinlich aus dem DreiBigjährigen Krieg stammt, durfte sich der Generalauditeur in Strafsachen bei Zweifeln an eine Universität in der Nähe „mit transmission der Inqvisitions Acten“ David Mevius an die juristische Fakultät, datiert Stralsund, den 11. Februar 1641; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. C. Lentz an die juristische Fakultät, datiert Bergen, den 18. März 1646; UA Greifswald; Stettiner Bestand vol. 501. Chorswandt an die juristische Fakultät, datiert Greifswald, den 20. April 1641; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. Vgl. auch Anwaldt Ew. Eustachij Pehten an die juristische Fakultät, datiert Stralsund, den 20. Mai 1647, iiber eine Sache beim „Senatus Stralsundensis"; UA Greifswald a.a.O. vol. 502. Vor allem die Obergerichtsordnung von 1632 mit den Instruktionen fur den Generalauditeur, den Generalgewaltiger und den GeneralprofoB. Vgl. oben Kap. 4.2.6. S. 166 ff. 190 192
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