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452 spruche ungehörig seien. Fabricius hatte jedoch den geltenden Bestimmungen gemäB gehandelt. Wie oben erwähnt enthielt der VB von 1613 neben der Vorschrift, das Gericht solle sich dutch Befragung der Parteien iiber friihere Aktenversendungen GewiBheit verschaffen, auch die Regel, von der Fakultät sei im Begleitschreiben ausdriicklich eine Kollegialentscheidung zu erbitten. Fabricius hatte diese letztere Vorschrift nur analog auf den KonsistorialprozeB angewandt. Auch anderweitig sind Analogien zumHofgerichtsverfahren festzustellen. In einer der versandten Sachen bestånden die der Fakultät iibergebenen Akten aus „eingekommende Articulierte Klage, darauss erfolgte Litis Contestation, gefuhrete Beweis und beschaffene Subniissionsschriften“. Dieser Akteninhalt zeigt, daB der ArtikelprozeB auch im Konsistorialverfahren zur Anwendung kam. Belegt ist auch, daB Parteien in Konsistorialprozessen ihre Rechtsfragen der Fakultät mit der Bitte umAuskiinfte iiber die Rechtslage vorlegten. So wurde Johan Schultzens Witwe Elsabeth Hardes aus Greifswald im Jahre 1640 aufgefordert, sich beim Konsistorium in Stettin „mpto sponsalium"’' einzufinden. Sie weigerte sich aber, der Ladung Folge zu leisten, da sie nicht von Amts wegen, sondern nur mit einem privaten Siegel ausgefertigt sei. Vor diesem Flintergrund erbat sie ein Fakultätsgutachten iiber mögliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Konsistoriums und iiber die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Nichtbefolgung der Ladung.^"^ Das Stettiner Konsistorium lieB seine Akten dutch einen Boten nach Greifswald befördern, der wegen der geringen Entfernung sofort mit einer Nachricht iiber den vermutlichen Termin der Fertigstellung der Fakultätsentscheidung zuriickkehren konnte. In den Oktoberfällen von 1641 war das Begleitschreiben am 14. in Stettin unterzeichnet worden. Das Urteil der Fakultät erging schon mit Datum vom 19. Die Bearbeitungszeit betrug in diesemFall also nur vier Tage. 178 180 8.2.2.4.4. Die Untergerichte auf demLande Erheblich zahlreicher belegt sind Aktenversendungen von Untergerichten auf dem Lande wie beispielsweise von den Landvogteigerichten auf Rugen 1” Kap. 8.1. S. 426. Konsistorium an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 24. August 1647; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 502. Diese Sachen des Konsistoriums betrafen einen VerstoB gegen die Kirchenordnung, einen AppellationsprozeB iiber die einem Geistlichen zustehenden materiellen Vergiinstigungen sowie Ehescheidungs- und Beleidigungssachen. Elsabeth Hardes an die juristische Fakultät, datiert Greifswald, den 28. März 1641; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. — Vgl. zu dieser Sache oben Kap. 4.2.4. S. 142 f. Konsistorium an die juristische Fakultät vom 6.—10. Juli 1641 beziehungsweise vom 24. August 1647.

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