451 dungen an juristische Fakultäten entscheiden. dieser Zeit haben jedoch nicht aufgefunden werden können.^^^ Versendungssachen aus 170 8.2.2.4.3. Die Konsistorien Nach der pommerschen Kirchenordnung und den Statuten der juristischen Fakultät (Kapitel 10) sollten zwei Fakultätsmitglieder zugleich im Konsistorium arbeiten, ein Fakultätsmitglied als Direktor und das andere als Beisitzer.^'- Während der Jahre von 1630 bis 1648 war Joachim Völschow Direktor und Franz Stypmann Assessor. Versendungen vom Konsistorium an die Greifswalder Fakultät waren wegen dieser Personalunion nicht möglich, waren aber in KonsistorialprozeB nicht grundsätzlich unbekannt. VomKonsistorium in Alten-Stettin enthält das Archivmaterial der Zeit vor 1648 vier Fälle, je zwei aus den Jahren 1641 und 1647. Die Sachen von 1641 bestätigen zugleich, daB das Konsistoriumschon vor der Ankunft Johan Oxenstiernas im Spätherbst 1641 tätig gewesen ist.^^^ In alien vier Fällen unterzeichnete das Konsistorium — nicht ein einzelnes Mitglied — das Begleitschreiben. Es handelte sich also in alien Fällen umVersendungen ex officio zur EinholungvonBelehrungsurteilen.^’^ In den zwei Sachen von 1641 war ein besteliter procurator consistorij Partei, während die Sachen von 1647 nur Parteien ohne Bindung an das Konsistoriumbetrafen.^'^ In einer der Sachen von 1641 war die Zuständigkeit der Greifswalder Fakultät problematisch. Die Fakultät hatte nämlich in der Sache schon auf Begehren einer der Parteien zu einer Präliminarienfrage eine Belehrung erteilt. Das Konsistorium meinte aber, dieser Umstand stehe einer Aktenversendung nach Greifswald nicht entgegen.^^® In dieser Sache weckte im iibrigen der Superintendent Fabricius den Unmut des Dekans durch eine Formulierung in seinem Begleitschreiben. Er begehrte nämlich, daB eine Stellungnahme durch die Mitglieder der Fakultät, „nicht aber durch irgend einemStudiosum allein“ abgegeben werden solle. Der Dekan bat den Senior der Fakultät, Matthias Stephani, Fabricius mitzuteilen, daB derartige AusVgl. Kap. 5.2.2. S. 235. Vgl. aber Kap. 8.3.2.4.2. unten S. 470. Kap. 10 der Statuten von 1642; Dähnert: Sammlung II S. 983. Siehe Kap. 4.2.4. S. 141 ff. „Superintendens und andere verordnete Rathe des Geistlichen Consistorij daselbsten." Konsistorium an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 6. Juli 1641 und den 14. Oktober 1641 sowie den 23. Januar 1647 und den 24. August 1647; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498 und 502. Missivschreiben des Superintendenten Jacob Fabricius an die juristische Fakultät vom 14. Oktober 1641; UA Greifswald vol. 498. 170 176
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