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450 insoweit fiir die Fakultäten in Frankfurt an der Oder, Rostock und Helmstedt. 8.2.2.4.2. Das Consiliumstatus Vor der Rekonstruktion des Stettiner Hofgerichts durch vorlaufige Personalernennungen der königlichen Kommissare im Februar 1641 wurden schwere Strafsachen vom Gouverneur in Stettin und seinen Räten entschieden. In einer imArchiv der Fakultät erhaltenen Strafsache {Procurator fisci ./. Trine Blankensehe in pto homicidij) wandte sich dieses interimistisch tätige Gericht am 17. Februar 1641 durch Sebastian Flempel an die Fakultät in Greifswald mit der Bitte um ein Urteil, das im Namen „Ihr Königl. Maytt zu Schweden unser allergnädigsten Königin und Frawen“ verkiindet werden sollte. Im Begleitschreiben wurde gesagt, daC ,.p:culum in mora^'- bestehe, und die Fakultät fertigte ihr Urteil schon am 20. Februar 1641 aus.^®® Dieser Fall ist insoweit interessant, als er Gerichtstätigkeit in Stettin vor dem Arbeitsbeginn des wiedererrichteten Hofgerichts belegt. Von schwedischer Seite stand die Einschaltung in die Strafgerichtsbarkeit offensichtlich im Zusammenhang mit den Bemiihungen um die Ubernahme der jura ducalia, wie sich aus der Ernennung eines besonderen Anklägers, eines procurator fisci, ergibt — ein Verfahren, das aus der herzoglichen Zeit stammte. Die Verhältnisse in Stralsund entsprachen denen in Stettin.^®® Auch die Regierungsrepräsentanten in Stralsund wandten sich an die Fakultät mit Bitten umAuBerungen in Rechtsfragen. 1647, also gegen Ende der hier behandelten Jahre, fragte das Gouvernement an, ob man einem Straftäter freies Geleit zusichern könne. Aus dem Anschreiben ergibt sich jedoch nicht, ob diese Sache beim Gouvernement als Verwaltungsverfahren oder aber als Strafverfahren anhängig war. Bis 1648 sollte im iibrigen das consilium status, die Regierung fiir ganz Pommern, Revisionssachen bearbeiten und iiber eventuelle Aktenversen167 169 Sebastian Hempel an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 17. Februar 1641; UA Greifswald; Stettiner Bestand vol. 498. — Neue Tatsachen fiihrten dazu, daB der Gouverneur nach weiteren Vernehmungen die Sache erneut an die Fakultät sandte, die ein ergänzendes Gutachten abgab. Darin stellte sie fest, daB der Angeklage die „ordinaria poena“ nicht vermeiden könne. — Sebastian Flempel an die juristische Fakultät, datiert Alten-Stettin, den 18. März 1641; a.a.O. Balthasar: Flistorische Nachricht S. 212. Wie oben gezeigt worden ist, hatte das Gouvernement in Stralsund in Strafsachen entschieden. Siehe Kap. 4.2.5.2.2. S. 157. Johan Hallenus an die juristische Fakultät, datiert Stralsund, den 9. September 1647; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 502. 166 Its

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