449 scheint seine Akten wegen der persönlichen Beziehungen zwischen den Richtern des Hofgerichts und den Fakultätsmitgliedern nicht der Greifswalder Fakultat zur Entscheidung ubertragen zu haben. Zwar hatten die Fakultatsmitglieder selbst keine Hofgerichtsämter; die auBerordentlichen Professoren Johannes Burgmann und Jacob Stypmann waren jedoch Assessor beziehungsweise Referendar am Hofgericht. Mitgewirkt haben mag auch, daB das Konsistorium —das geistliche Obergericht —(wie noch zu zeigen sein wird) insoweit enge Bande zur Fakultat hatte, als zwei seiner Mitglieder gleichzeitig Lehrstuhlinhaber und damit Fakultätsmitglieder waren. Nur ein Fall einer Versendung durch ein pommersches Hofgericht hat aufgefunden werden könne, eine Stettiner Strafsache aus demJahre 1644 {advocato fisci ./. Hans Nocken in pto duplicati adulterij), in der der Hofgerichtsverwalter Sebastian Hempel ein Belehrungsurteil erbat und erhielt. Der Angeklagte wurde zumTode verurteilt.^®^ Mangelnde Vertrautheit des Stettiner Hofgerichts mit Aktenversendung nach Greifswald ergibt sich auch daraus, daB das Gericht mit den Akten nur 2 Reichstaler fiir Sporteln iibersandte. Dieser Betrag lag wesentlich unter dem, den die Fakultät fiir derartige Urteile iiblicherweise begehrte (3 Reichstaler sowie 12 Schilling lubisch fiir den Sekretär). Die Fakultät stellte auch in ihrem Begleitschreiben fest, daB ihr nicht viel iibrig bleiben werde, wenn der Sekretär fiir seine Arbeit Bezahlung erhalte. Etwas zahlreicher sind Sachen, in denen sich Parteien imZusammenhang mit Hofgerichtsprozessen mit Fragen an die Greifswalder Fakultät wandten. Fiir den Bereich des Stettiner Hofgerichts sind drei Fälle aufgefunden worden,^®'* fiir den des Greifswalder Hofgerichts einer. Das weitgehende Fehlen von Versendungen der pommerschen Hofgerichte ex officio deutet mit gröBter Wahrscheinlichkeit an, daB sie sich an Fakultäten auBerhalb Pommerns gewendet haben. Vermutungen sprechen UA Greifswald; Steitiner Bestand vol. 500. Carpzov „in criminal q 53 n 7 et seqq"^ wurde zitiert. Carsten Berth an die juristische Fakultät in einer Sache gegen Caspar Otto Brasenappen in pto incarcernationis et iniuriarum realium, datiert Schlage, den 6. Juni 1644; Ludwig Christoff Graf von Eberstein an die juristische Fakultät, datiert Flause Vier, den 21. September 1646, zu dem ProzeB, den sein verstorbener Bruder Caspar von Eberstein „bei den Königl. Schwedischen Herren Estats-Räthe und Hofgerichte zu AltenStettin“ anhängig gemacht habe. Marcus Schuemacher an die juristische Fakultät datiert Alten-Stettin, den 6. März 1647, iiber eine Sache am Hofgericht in Alten-Stettin in pto incidenti Cautionis. Alles UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 500—502. Andreas Horn d. J. an die juristische Fakultät, datiert Greifswald, den 8. Dezember 1644, iiber den ProzeB seines Vaters Andreas Horn gegen Henning von Platen in pto detbiti, in dem das Hofgericht zu Wolgast 1636 eine Entscheidung verkiindet hatte, die Vollstreckung aber aufgeschoben worden und jetzt der Beklagte in Konkurs gegangen UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 500. 29 —Modéer 162 165 163 164 war;
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