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448 hatte beispielsweise das Mecklenburger Herzoghaus, das sich u. a. auch an die Fakultät in Greifswald wandte.^^® ZumEnde der Dekanatsperiode hatte der Dekan die während des Jahres entstandenen Spruchakten zu sammeln und an das Archiv abzuliefern.^^® Vor der Ablieferung sollte er jedoch das Verzeichnis der eingenommenen Sporteln entfernen und nach Möglichkeit vernichten. Offenbar betrachtete die Fakultät diese Einnahmen als eine interne Angelegenheit ohne Relevanz fiir Dritte, die sich zukiinftig fiir die Arbeit der Fakultät interessieren könnten.^®® 8.2.2.4. Aktenversendungen vonpommerschen Gerichten Die juristische Fakultät in Greifswald stand alien Gerichten in Pommern fiir Aktenversendungen zur Verfiigung. Das Fakultätsarchiv ermöglicht deshalb Riickschlusse auf die Gerichtsverhältnisse in Pommern. Fur Bremen-Verden gibt das Material jedoch keine Informationen, denn die Gerichte dort haben allem Anschein nach keine Akten nach Greifswald versandt. Dieses Kapitel soil näher darstellen, welche pommerschen Gerichte sich an die Greifswalder Fakultät wandten und welche Eigentiimlichkeiten das Verfahren der verschiedenen Gerichte bestimmten. 8.2.2.4.1. Die Hofgerichte Versendungen der pommerschen Hofgerichte wurden durch die PHO von 1566/69 und den VB von 1613 geregelt. Die Unzuträglichkeiten, die der VB von 1613 bekämpfen wollte, scheinen noch während der Zeit der schwedischen Interimsregierung vorgekommen zu sein. Das ergibt sich aus der Kritik gegen die Versendungspraxis der Hofgerichte von Seiten der Stände beim Stralsunder Treffen von 1646. Sie meinten, die Hofgerichte sollten erheblich häufiger selbst entscheiden und sich entsprechend weniger der Versendung bedienen. Die Behauptungen der Stände zu häufiger Versendungen werden durch das erhaltene Aktenmaterial in Greifswald nicht bestätigt. Der Grund liegt wahrscheinlich in der Personalsituation. Das Hofgericht in Greifswald 161 Schikora: Spruchpraxis S. 219. 15» Auf dem Umschlag war anzugeben, daC sie während des Dekanates des zu bezeichnenden Professors zustandegekommen waren, beispielsweise „Acta decanatus D. Matthias Stephani"'. Kap. 6 Punkt 11 der Statuten von 1642; Dähnert: Sammlung II S. 981. 158 Kap. 6 Punkt 10. 1*1 RA: Pommeranica vol. 466. IGO

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