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444 der anderen Fakultätsmitglieder iibertragen.^^® Nach den Statuten von 1642 hatte der Dekan bei Abstimmungen eine hervorgehobene Stellung: ihm standen zwei Stimmen zu, während die iibrigen Fakultätsmitglieder nur eine Stimme hatten. Von dieser Regel galt eine Ausnahme, die durch die besonderen Gegebenheiten an der Greifswalder Fakultät bedingt sein diirfte: Waren Vater und Sohn oder zwei Briider gleichzeitig Fakultätsmitglieder, hatte der Dekan nur eine Stimme.^®^ In Sachen, die Strafen unter 10 Gulden betrafen, entschied anscheinend der Dekan allein und ohne vorherige Abstimmung und Beratung in der Fakultät.^^^ Der Dekan hatte schlieBlich auf der Grundlage der Akten und der Literatur die Entscheidungsgriinde anzufertigen, die jedem Urteil beizugeben waren. Die ubrigen Fakultätsmitglieder muBten in den Akten vermerken, ob sie ihnen zustimmten oder nicht.^^^ Die Entschädigung des Dekans fiir seine Arbeit bestand in einem relativ gröBeren Anteil an den Sporteln, die die Fakultät demAbsender der Akten berechnete. Aus den Statuten von 1642 ergibt sich, daB der Dekan eine Tabelle zur Verfiigung hatte, nach der er sich bei der Sportelberechnung fiir Gutachten und Urteile richtete.^^^ Enthielt die Tabelle keine Angabe fiir eine bestimmte Kategorie von Sachen, sollte eine Gebiihr angesetzt werden, die der aufgewandten Arbeit entsprach. Eingehende Zahlungen hatte der Dekan entgegenzunehmen. Der Eingang war auf dem Konzept der Fakultätsentscheidung zu vermerken.*^^ Die interne Aufteilung der Gebiihren hing von der Zusammensetzung der Fakultät ab. Bestand sie aus drei Mitgliedern, stand demDekan eine Hälfteund den beiden anderen Mitgliedern je ein Viertel zu. UmfaBte die Fakultät fiinf Mitglieder, erhielt der Dekan zwei und die anderen Mitglieder je ein Fiinftel. Bestand die Fakultät nur aus zwei Personen, bekam der Dekan zwei und das andere Fakultätsmitglied ein Drittel der Gebuhren. Entschied der Dekan allein, stand ihm die ganze Gebiihr zu.*^® Bei Anfragen war er auCerdem Berichterstatter {Decanus in deliberationibus pro- 130 ponito). Kap. 6 Punkt 2; Dähnert: Sammlung II S. 980. — Vgl. den Revers von Vater und Sohn Stephani, datiert Greifswald, den 13. Februar 1643, „zu erhaltung collegialischer vertrawen damit die suspicion plurium votorum in sententiis ferendis miichte gehoben werden“. Friedländer: Ältere Universitätsmatrikeln II: 1 S. 621. Kap. 6 Punkt 5 der Statuten von 1642. Kap. 6 Punkt 7 der Statuten von 1642. Auch das erhaltene Aktenmaterial stiitzt die Annahme, daB es eine solche Tabelle gegeben hat. Kap. 6 Punkt 9; Dähnert: Sammlung II S. 981. Derartige Vermerke finden sich auch auf dem jeweiligen Archivmaterial. Kap. 7 Punkt 6; Dähnert: Sammlung II S. 981. — Dieser Verteilungsschliissel sollte jedoch nicht gelten, wenn ein anderes Fakultätsmitglied die eigentlich dem Dekan obliegende Arbeit ausgefiihrt hatte. Vgl. oben. 132 136

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