440 vorgeschrieben, sondern sie war nur an „eme unverdächtige JuristenFakultät“ 2u richten. Aus dem erhaltenen Aktenbestand der Greifswalder Fakultät ergibt sich im iibrigen auch, daB die beiden pommerschen Hofgerichte sich —wie schon friiher —auch an Fakultäten auBerhalb Pommerns gewandt haben. Fiir Hofgericht und Konsistorium in Vorpommern war Aktenversendung an die Greifswalder Fakultät praktisch meist nicht möglich, da mehrere Fakultatsmitglieder zugleich auch als Richter an einem der beiden Gerichte tätig waren.^®® Fur die entsprechenden Gerichte im hinterpommernschen Anteil von Alten-Stettin ergaben sich solche Schwierigkeiten aus personellen Bindungen nicht. Die dortigen Gerichte lieBen ihre Sachen dementsprechend regelmäBig von der Greifswalder Fakultät entscheiden. Seit 1641 versandten vor allem die pommerschen Stadtgerichte Akten nach Greifswald.^®^ Gegen Ende der vierziger Jahre wuchs auch die Zahl der Versendungen von ländlichen Patrimonialgerichten.^®^ SchlieBlich kamen seit den vierziger Jahren auch die vorher in Pommern unbekannten, neu eingerichteten Kriegsgerichte in Aktenversendungen nach Greifswald vor.103 Wie schon erwähnt wandten sich auch viele Gerichte auBerhalb Pommerns an die Greifswalder Fakultät. 2. B. versandten die meisten Obergerichte in den norddeutschen Territorien Akten dorthin; aber natiirlich war die Fakultät keine exklusive Instanz in derartigen Fällen, sondern Aktenversendungen fanden auch an andere Universitäten statt.^®"* An Greifswald wandten sich in erster Linie die Obergerichte der mecklenburgischen Herzöge in Schwerin und Giistrow, aber auch die schwedische Regierung des Stiftes Minden (1641), Kanzler und Regierung von HessenKassel, das Hofgericht Graf Ulrichs von Ostfriesland in Aurich (1647), Hofrichter in Braunschweig-Luneburg (Wolfenbiittel 1647) und die Domkapitel von Liibeck und Ratzeburg. Häufiger erschienen auBerdem die Gerichte der mecklenburgischen Städte und mecklenburgische Patrimonialgerichte. Wie bereits gesagt ^®® bot die Aktenversendung an eine Fakultät auBerhalb des Territoriums erhöhte Rechtssicherheitsgarantien fiir das interne Rechtsleben des jeweiligen Territoriums. Die Greifswalder Fakultät scheint alle dorthin versandten Sachen behandelt und entschieden zu haben; ihre Praxis entsprach insoweit dem Branch anderer Fakultäten.^®® Der uberwiegende Teil der ihr iibersandten Siehe unten Kap. 8.2.2.4.I. S. 448 und 8.2.2.4.3. S. 451. Siehe unten Kap. 8.2.2.4.5. S. 454. 1646: 10 von 32, 1647: 2 von 51. — Siehe weiter unten Kap. 8.2.2.4.4. S. 452. Siehe unten Kap. 8.2.2.4.6. S. 455. Zu Helmstedt vgl. Schikora: Spruchpraxis S. 267. Haalck: Spruchpraxis S. 151 f. ‘®® Schikora: Spruchpraxis S. 267. 104 105
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