439 regierung 1639 ausgedriickten Intentionen anregte, nämlich die Spruchtätigkeit der Fakultät zu fördern, „zu mahlen die hochheilige Justitz durch dero Responsa und Informationes im ganzen Lande fiiglich könne befordert werden“. Die Fakultät schlug vor, Erskein möge erwägen, ob nicht „alle und jede hohen und niedrigen geist- und weltlichen Gerichten alhie in unserghe. Vaterland“, also wie friiher auch die Kanzlei und das Hofgericht in Stettin, ihre Akten an die Fakultät in Greifswald versenden sollten. Eine entsprechende Vorschrift wiirde nicht nur der Universität, sondern auch den Parteien zu Gute kommen.^^ Erskein erlieB jedoch kein derartiges Gebot an die Gerichte. Durch die allgemeine Wiederaufnahme der Gerichtstätigkeit wurde die von der Fakultät angesprochene Frage auf natiirliche Weise gelöst. 8.2.2.2. Das Tätigkeitsgebiet und die Zuständigkeit der Fakultät Die Greifswalder Fakultät gehörte nicht zu den groBen Fakultäten Deutschlands um die Mitte des 17. Jahrhunderts. Indizien hierfiir ergeben sich aus der Flerkunft der Akten, die die Fakultät zu bearbeiten hatte. Sie selbst betrachtete sich als collegium prudentium, an das man sich aus remotiorihus & vicinis regionibus & civitatihus wandte.^“ Das bewahrte Material zeigt, daB Anfragen in erster Linie aus Pommern kamen.®® Unter den benachbarten Territorien war Mecklenburg besonders häufig vertreten.®' RegelmäBig kamen auch Aktenversendungen aus Braunschweig-Liineburg, Schleswig-Holstein, demBistumRatzeburg sowie aus den Städten Hamburg und Liibeck vor; Versendungen von Gerichten aus Siid- und Mitteldeutschland sind jedoch nicht belegt. Dieser Arbeitsbereich der Greifswalder Fakultät stimmte imwesentlichen mit dem der Rostocker Fakultät iiberein, deren Spruchtätigkeit jedoch umfassender gewesen zu sein scheint.®® In Pommern konnten alle Gerichte ihre Akten an eine Fakultät zur Stellungnahme versenden. Die Versendung war an eine Fakultät als Kollegium, nicht aber an einzelne Fakultätsmitglieder zu richten.®® Nach der PHO von 1566/69, die freilich in erster Linie fiir die Hofgerichte geschrieben war, war Versendung an die Greifswalder Fakultät nicht ausdriicklich Juristische Fakultät an Alexander Erskein, datiert Greifswald, den 28. Oktober 1640; UA Greifswald: Stettiner Bestand vol. 498. Kap. 6: 1 der Statuten der juristischen Fakultät von 1642. — Dähnert: Sammlung II S. 980. »« 1641: 62 von 108, 1644: 47 von 74, 1646: 32 von 60, 1647: 51 von 82. ” 1641: 33 von 108, 1644: 19 von 74, 1646: 17 von 60, 1647: 18 von 82. Haalck: Rostocker Juristenfakultät S. 407. ** In Pomerania ad totum Collegium transmittuntur Acta. Stypmann: De Referendariis S. 122. 94
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